Kläger und Revisionskläger, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 30. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Kläger setzen sich damit zu ihrem früheren Verhalten in rechtsmißbräuchlicher Weise in Widerspruch. Obwohl ihnen die Täuschung durch den Beklagten zu 1), von der in der Revisionsinstanz auszugehen ist, bereits seit Anfang Juli 1990 bekannt war, haben sie den Eisverkauf durch die P.i.c. bis zu dem Saisonende unverändert fortgesetzt, ohne die Rückgängigmachung der Aktienkaufverträge zu verlangen oder sich auch nur vorzubehalten. Auch nach Ablauf der Saison haben sie mit ihrem Begehren grundlos mehr als vier Monate zugewartet. Erst unmittelbar vor Beginn der neuen Saison, in der das Unternehmen ohne Abschluß von Verträgen über günstige Standorte für die Eisstände nicht mit Aussicht auf Erfolg weiterbetrieben werden konnte, sind sie mit ihrem Begehren, die Kaufverträge rückabzuwickeln, an die Beklagten herangetreten.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 72/93 vom 30. November 1993 in dem Rechtsstreit 1. Günter D_ 2. Renate D^^P, beide: G als Gesellschafter der VpMMHHHBP GbR, Straße 188, Hi B Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. 3. Michael Ah-Yue L^, _____ Ingrid I^|, beide: M^pMJPstraße 27, Firma iAp^PPI^^P Inc., __ 608 F^pAv^nue, New York, N.Y. 1002 USA, vertreten durch ihren Direktor, Herrn Michael Ah-Yue L Mt Straße 27, H< Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsa; Dr. älte Dr. und 56 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 30. November 1993 beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 11. Februar 1993 wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 750.000 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Begehren der Kläger, die Kaufverträge über die Aktien der 140 S.A. (P.I.C.) rückgängig zu machen, ver- stößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Kläger setzen sich damit zu ihrem früheren Verhalten in rechtsmißbräuchlicher Weise in Widerspruch. Obwohl ihnen die Täuschung durch den Beklagten zu 1), von der in der Revisionsinstanz auszugehen ist, bereits seit Anfang Juli 1990 bekannt war, haben sie den Eisverkauf durch die P.i.c. bis zu dem Saisonende unverändert fortgesetzt, ohne die Rückgängigmachung der Aktienkaufverträge zu verlangen oder sich auch nur vorzubehalten. Auch nach Ablauf der Saison haben sie mit ihrem Begehren grundlos mehr als vier Monate zugewartet. Erst unmittelbar vor Beginn der neuen Saison, in der das Unternehmen ohne Abschluß von Verträgen über günstige Standorte für die Eisstände nicht mit Aussicht auf Erfolg weiterbetrieben werden konnte, sind sie mit ihrem Begehren, die Kaufverträge rückabzuwickeln, an die Beklagten herangetreten. Ein solches Vorgehen ist rechtsmißbräuchlich. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder