BGH · XI ZR 72/09 vom 13.07.2010
Originalentscheidung als PDF
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Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Februar 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). beanstandet, weil die Beklagte einen solchen Antrag hier gar nicht gestellt habe, übersieht sie, dass in der Rüge der Unzulässigkeit der Aussageverweigerung, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ausdrücklich erhoben und ihre Anträge zur Flauptsache nur unter diesem Vorbehalt gestellt hat, ein Antrag auf Durchführung eines Zwischenverfahrens im Sinne des § 387 ZPO zu sehen ist (Zöller/ Greger, ZPO, 28.