Mai 1992 in dem Rechtsstreit Ruth An der Klägerin und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 19. Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 4. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung von 50.000 DM an die Beklagte und von 117.082,78 DM an eine Dritte verurteilt. In einem solchen Fall richtet sich die Beschwer nach dem Wert der Zug um Zug zu erbringenden Leistung, begrenzt durch den Wert der Kla- Dieses Interesse hat das Berufungsgericht mit etwa einem Drittel des Grundschuldbetrages auf 50.000 DM geschätzt.
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 71/92 BESCHLUSS vom 19. Mai 1992 in dem Rechtsstreit Ruth An der Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte v. und gegen Regina S| Gl“ |-W| (früher: W< I), R| |weg 9, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Kollegen, und 36 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 19. Mai 1992 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Januar 1992 auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: Gegen den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe eines Grundschuldbriefs betreffend eine Grundschuld über 140.000 DM hat die Beklagte sich in der Berufungsinstanz nur noch auf Zurückbehaltungsrechte (mit Ansprüchen in Höhe von insgesamt 167.082,78 DM) berufen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung von 50.000 DM an die Beklagte und von 117.082,78 DM an eine Dritte verurteilt. In einem solchen Fall richtet sich die Beschwer nach dem Wert der Zug um Zug zu erbringenden Leistung, begrenzt durch den Wert der Kla- geforderung (Zöller/Schneider, 17. Aufl., vor § 511 ZPO Rdn. 24, § 3 ZPO "Zug-um-Zug-Leistungen"). Entscheidend ist also der Wert, der dem Interesse der Klägerin an dem Besitz des Grundschuldbriefs entspricht (Baumbach/Lauterbach/Hart-mann, 48. Aufl., Anh. § 3 ZPO "Herausgabe"). Dieses Interesse hat das Berufungsgericht mit etwa einem Drittel des Grundschuldbetrages auf 50.000 DM geschätzt. Die Klägerin legt keine Umstände dar, die eine höhere Bewertung ihres Interesses rechtfertigen; solche Umstände sind auch nicht ersichtlich. Schimansky Dr. Schramm Dr. Bungeroth Nobbe Dr. van Gelder