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BGH · XI ZR 71/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 71/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder am 15. 1. Der Antrag der Klägerin, das Berufungsurteil gemäß S 560 ZPO für uneingeschränkt vollstreckbar zu erklären, soweit der Beklagte zur Zahlung von 25.499,46 DM nebst 4% Zinsen seit dem 26. Da für den Beklagten die Fristen zur Einlegung der Revision (§ 552 ZPO) und zur Anschließung an die Revision der Klägerin (S 556 Abs. 1 ZPO alter Fassung) bereits abgelaufen sind, ist das Berufungsurteil in dem oben bezeichneten Umfang rechtskräftig. Februar 1991 wird dahin erweitert, daß der Klägerin als Revisionsklägerin für die Revisionsinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt EflH Mai 1988, den sie darauf stützt, daß das Berufungsgericht Barzahlungen des Beklagten an sie vom 26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11.

Zitierte Normen: § 552 ZPO
Rechtsanwalt26vollstreckbarZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 71/91
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dorle
Istraße
/
Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 Friedrich
Istraße
 Beklagter, Revisionsbeklagter und Antragsgegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
Dr. ■■■ und Kollegen, Celle -
66
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder
 am 15. Oktober 1991
beschlossen:
1.	Der Antrag der Klägerin, das Berufungsurteil gemäß S 560 ZPO für uneingeschränkt vollstreckbar zu erklären, soweit der Beklagte zur Zahlung von 25.499,46 DM nebst 4% Zinsen seit dem 26. Mai 1988 verurteilt worden ist, wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Da für den Beklagten die Fristen zur Einlegung der Revision (§ 552 ZPO) und zur Anschließung an die Revision der Klägerin (S 556 Abs. 1 ZPO alter Fassung) bereits abgelaufen sind, ist das Berufungsurteil in dem oben bezeichneten Umfang rechtskräftig. Es kann daher insoweit nicht mehr für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (RGZ 130, 229, 230).
2.	Der Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 wird dahin erweitert, daß der Klägerin als Revisionsklägerin für die Revisionsinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt EflH
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Prozeßkostenhilfe gewährt wird zur Rechtsverfolgung hinsichtlich eines weiteren Zahlungsanspruchs in Höhe von 18.300 DM nebst 4% Zinsen seit dem 26. Mai 1988, den sie darauf stützt, daß das Berufungsgericht Barzahlungen des Beklagten an sie vom 26. November 1984 (1.000 DM), vom 12. Februar 1985 (1.000 DM), vom 15. März 1985 (1.000 DM), vom 3. April 1985 (1.000 DM), vom 16. April 1985 (300 DM), vom 29. April 1985 (1.000 DM) und vom 28. Mai 1985 (13.000 DM) zu Unrecht als bewiesen angesehen habe.
3.	Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. September 1990 wird angenommen.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Dr. Bungeroth	Dr.	van	Gelder