Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 20. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 6. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. März 1993 beauftragt, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts fristwahrend bis zu dem 17. März 1993 noch kein Bestätigungsschreiben von Dr. K^^^ Vorgelegen habe, habe Rechtsanwalt Dr. SOV seine Sekretärin angewiesen, "dort anzurufen und nachzufragen, ob das Schreiben angekommen sei". Rechtsanwalt Dr. K0^^ sei das Auftragsschreiben vom 12. Dem Kläger war die Wiedereinsetzung zu versagen, da die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision auf einem Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht (§ 233 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erschöpft sich bei Erteilung von Rechtsmittelaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts nicht in dem rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens. ders dringliche Anfrage bei dem Revisionsanwalt nicht persönlich vornahm, sondern diese Aufgabe seiner Sekretärin übertrug, dann mußte er diese auf die Wichtigkeit und Eilbedürftigkeit der Anfrage besonders hinweisen, ihr aber jedenfalls auferlegen, ihn über das Ergebnis des Telefongesprächs zu unterrichten. men, so hätte sich innerhalb der Revisionsfrist herausgestellt, daß das Auftragsschreiben vom 12.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 67/93 vom 20. April 1993 in dem Rechtsstreit Hans-Wittich von G - Prozeßbevollmächtigter: S^||^weg 30, Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Herbert R -Straße 1, Kf Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. S6 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 20. April 1993 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 1993 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger hat gegen das seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 17. Februar 1993 zugestellte Berufungsurteil am 19. März 1993 Revision eingelegt. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diesen Antrag hat er wie folgt begründet: Sein Anwalt zweiter Instanz, Dr. S Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. habe mit Schreiben 3 vom 12. März 1993 beauftragt, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts fristwahrend bis zu dem 17. März 1993 Revision einzulegen. Nachdem am 17. März 1993 noch kein Bestätigungsschreiben von Dr. K^^^ Vorgelegen habe, habe Rechtsanwalt Dr. SOV seine Sekretärin angewiesen, "dort anzurufen und nachzufragen, ob das Schreiben angekommen sei". Dies sei dann wohl im Rahmen der Abwicklung anderer dringlicher Angelegenheiten an diesem Tage nicht mehr geschehen. Rechtsanwalt Dr. K0^^ sei das Auftragsschreiben vom 12. März 1993 nicht zugegangen, was möglicherweise darauf zurückzuführen sei, daß dieser seine Kanzlei am 1. November 1992 verlegt habe. II. Dem Kläger war die Wiedereinsetzung zu versagen, da die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision auf einem Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht (§ 233 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erschöpft sich bei Erteilung von Rechtsmittelaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts nicht in dem rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens. Er muß vielmehr auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung überwachen (BGHZ 50, 82, 84; 105, 116, 117 f. m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91, NJW 1992, 697). Hiernach hätte Rechtsanwalt Dr. Sfl| S6 4 sicherstellen müssen, daß Rechtsanwalt Dr. K zu einer Bestätigung des Rechtsmittelauftrages vor Ablauf der Frist zur Revisionseinlegung veranlaßt wurde. Das, was er getan hat, reicht nicht aus. Handelt es sich - wie hier - um die Einhaltung einer Notfrist, ist besondere Sorgfalt geboten. Wenn Rechtsanwalt Dr. die am letzten Tag der Revisionsfrist beson- ders dringliche Anfrage bei dem Revisionsanwalt nicht persönlich vornahm, sondern diese Aufgabe seiner Sekretärin übertrug, dann mußte er diese auf die Wichtigkeit und Eilbedürftigkeit der Anfrage besonders hinweisen, ihr aber jedenfalls auferlegen, ihn über das Ergebnis des Telefongesprächs zu unterrichten. Nur auf diese Weise konnte er seiner Pflicht genügen, sich selbst von der Übernahme des Mandats durch den Revisionsanwalt zu überzeugen. Dies war schon deshalb erforderlich, um notfalls, wenn sich Hindernisse zeigten, noch etwas unternehmen zu können. Wäre Rechtsanwalt Dr. seiner Verpflichtung nachgekom- men, so hätte sich innerhalb der Revisionsfrist herausgestellt, daß das Auftragsschreiben vom 12. März 1993 Rechtsanwalt Dr. K nicht erreicht hatte. Dann hätte dieser noch rechtzeitig Revision einlegen können. Die mithin für die Fristversäumung ursächlichen schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzungen seines zweitinstanzlichen Rechtsanwalts muß der Kläger sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Dr. Siol Dr. Bungeroth