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BGH · XI ZR 66/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 66/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schiinansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 23. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich auf den Verbleib des Disagios bei der Beklagten nachträglich geeinigt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
23ParteiMünchenKlägerinDisagiosRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 66/93
BESCHLUSS
vom 23. November 1993 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schiinansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 23. November 1993
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. September 1992 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich auf den Verbleib des Disagios bei der Beklagten nachträglich geeinigt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. In die Kalkulation der von den Parteien frei vereinbarten Ablösungsentschädigung war angesichts des mit der Kreditaufnahme eingetretenen erheblichen Zinsrückgangs der nicht verbrauchte Teil des Disagios erkennbar einbezogen .
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 66.733,33 DM
Schimansky	Dr. Siol	Dr. Bungeroth
 Nobbe
Dr. van Gelder