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BGH · XI ZR 65/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 65/04

Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen beschlossen: Dezember 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 1 HTWG § 97 ZPO
KostenMayenWassermannZPORichtlinieKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 65/04
BESCHLUSS
vom 25. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2005 durch
 den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,
 Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Für die von der Nichtzulassungsbeschwerde mit Rücksicht auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 (Haustürgeschäfterichtlinie) begehrte erweiternde Auslegung des § 1 HWiG und die erstrebte Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besteht kein Anlaß, da die Richtlinie gemäß Art. 1 nur Fälle erfaßt, in denen - anders als hier - der Vertrag in der konkreten Haustürsituation geschlossen oder jedenfalls ein entsprechendes Vertragsangebot abgegeben worden ist (vgl.
 BGHZ 150, 248, 260). Von einer näheren Begründung
 
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 82.174,83 €.
Nobbe
 Müller
Wassermann
 Mayen
Joeres