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BGH · XI ZR 64/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 64/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2006 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Dass die Gesellschafterbeschlüsse nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, liegt auf der Hand. OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 25.01.2006 - 27 U 445/05 -

Zitierte Normen: § 543 ZPO
VorsitzendeGesellschafterbeschlüsse28GrünebergMünchenZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 64/06
vom 9. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
 am 9. Juli 2007
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2006 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
Gründe:
1	Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden vom 28. März 2007 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
2	Die Ausführungen im Schriftsatz vom 8. Mai 2007 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Die Gesellschafter sind an die
 Gesellschafterbeschlüsse vom 28. April 1989 und vom 13. September 1999 über die Kreditaufnahme und die Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse gebunden. Dass die Gesellschafterbeschlüsse nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, liegt auf der Hand.
Nobbe		Müller	Ellenberger
	Schmitt		Grüneberg
 Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 02.06.2005 - 1 0 5641/03 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 25.01.2006 - 27 U 445/05 -