* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 63/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 63/00

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 20Q0 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
19MINobbeProzeßbevollmächtigteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

CD N
Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 63/00
BESCHLUSS
vom 19. Dezember 2000 in dem Rechtsstreit
 Klaus MI
rstraße
x
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwältin.
gegen
 HflA- und VI P, MI
! AG, vertreten durch den Vorstand, Am Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
jnd Dri
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 20Q0 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des -Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Januar 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 130.000,00 DM
Nobbe	Dr.	Siol	Dr.	Bungeroth
 Dr. van Gelder	Dr.	Joeres