Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 20Q0 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
CD N Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 63/00 BESCHLUSS vom 19. Dezember 2000 in dem Rechtsstreit Klaus MI rstraße x - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwältin. gegen HflA- und VI P, MI ! AG, vertreten durch den Vorstand, Am Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. jnd Dri Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 20Q0 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des -Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Januar 2000 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 130.000,00 DM Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth Dr. van Gelder Dr. Joeres