* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 21. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Januar 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
21JanuarNobbeWassermannZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21.Januar 2003
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
 am 21. Januar 2003
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 39.676,25 €.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.
Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedarf es einer Zulassung der Revision nicht. Der Kläger zeigt weder eine Divergenz noch einen revisiblen
 Rechtsfehler auf, bei dem eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr besteht.
Nobbe
 Müller
Joeres
 Wassermann
Mayen