* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 60/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 60/09

März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias für Recht erkannt: 1 Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seine Be- schrift des § 307 ZPO findet im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechende Anwendung (§ 555 Abs. 1 ZPO). Wird das Berufungsurteil - wie hier - fristgerecht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angegriffen, wird dadurch der Eintritt der Rechtskraft gehemmt (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Würde man die Möglichkeit des Anerkenntnisses erst dann eröffnen, wenn das Revisionsgericht der Beschwerde stattgegeben und die Revision zugelassen hat, liefe dies dem Gesetzeszweck des § 307 ZPO zu wider. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung die Voraussetzungen zu dem Erlass eines Anerkenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserfordernisses (BT-Drucksache 14/3750 S. Durch die vorherige Zulassung der Revision, für die ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich wäre, könnte zwar dem Devolutiveffekt Rechnung getragen werden. Diese Verfahrensweise würde jedoch das erkennbare Interesse der anerkennenden Partei, die Kosten des Rechtsstreits zu reduzieren, unterlaufen.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
ZPOBeschwerdeKlägerMärzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL
XI ZR 60/09
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. März 2009 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 21. Dezember 2007 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.150 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29. Juni 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte (§ 91 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 41.150 €.
Von Rechts wegen
 Gründe:
1	Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seine Be-
rufung zurückweisenden Berufungsurteil gemäß § 544 Abs. 1 ZPO fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese begründet. Die Beklagte hat den seitens des
-3-
Klägers mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgten Anspruch mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010 unter voller Kostenübernahme anerkannt.
2	Die Beklagte ist diesem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Die Vor-
schrift des § 307 ZPO findet im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechende Anwendung (§ 555 Abs. 1 ZPO). Zwar geht es in diesem Verfahren nicht um die Korrektur der Entscheidung zur Hauptsache, sondern allein um die Frage, ob die Revision zuzulassen ist, so dass der Beschwerde hinsichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt fehlt (BGH, Beschluss vom 28. März 2006 -XIZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508). Dies steht der Wirksamkeit des Anerkenntnisses des mit der Hauptsache verfolgten Anspruchs im Beschwerdeverfahren jedoch nicht entgegen. In zeitlicher Hinsicht kann ein Anerkenntnis bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erklärt werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 307 Rn. 3). Wird das Berufungsurteil - wie hier - fristgerecht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angegriffen, wird dadurch der Eintritt der Rechtskraft gehemmt (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Würde man die Möglichkeit des Anerkenntnisses erst dann eröffnen, wenn das Revisionsgericht der Beschwerde stattgegeben und die Revision zugelassen hat, liefe dies dem Gesetzeszweck des § 307 ZPO zu wider. Aus der Dispositionsmaxime der Parteien folgt, dass - soweit die Dispositionsbefugnis reicht - in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit bestehen muss, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu beenden. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung die Voraussetzungen zu dem Erlass eines Anerkenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserfordernisses (BT-Drucksache 14/3750 S. 58 f.) und den generellen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BR-Drucksache 378/03 S. 8f.; BT-Drucksache 15/3482 S. 17) zunehmend erleichtert hat. Durch die vorherige Zulassung der Revision, für die ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich wäre,
 könnte zwar dem Devolutiveffekt Rechnung getragen werden. Diese Verfahrensweise würde jedoch das erkennbare Interesse der anerkennenden Partei, die Kosten des Rechtsstreits zu reduzieren, unterlaufen. Wird ein Revisionsverfahren durch Anerkenntnisurteil beendet, so fallen drei Gerichtsgebühren an (KV Nr. 1232), wohingegen bei Erlass des Anerkenntnisurteils im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur eine Gerichtsgebühr zu zahlen ist (KV Nr. 1243: Beendigung des Verfahrens durch "anderweitige Erledigung").
Wiechers
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 21.12.2007 -30 83/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2009 -1-17 U 13/08 -