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BGH

Gericht: BGH

Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Die Beklagte zu 3) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 3 GG § 97 ZPO
12MayenGrünebergZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 3) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Februar 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auslegung der Bürgschaft durch das Berufungsgericht ist nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern zutreffend, die Rüge der Beklagten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr nachvollziehbar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 3) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 117.597,13 €.
Nobbe
 Müller
Joeres
 Mayen
Grüneberg
 Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 12.08.2005 -50 159/01 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.02.2006 - 2 U 105/05 -