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BGH · XI ZR 57/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 57/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr, Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller am 13. Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat von dem Beklagten als Konkursverwalter über das Vermögen der P. Über den Widerklageantrag zu 4) hat das Landgericht noch nicht entschieden, da der Antrag noch nicht entscheidungsreif sei; denn bei den Anträgen zu 3) und 4) handele es sich um eine Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts geändert und der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Widerklage hat es ausgeführt, daß der vom Landgericht noch nicht beschiedene Widerklageantrag zu 4) nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei; der Beklagtenvertreter habe einer Entscheidung durch den Senat insoweit ausdrücklich widersprochen. Den Wert der Beschwer des Beklagten hat das Berufungsgericht auf 14.000 DM festgesetzt. Der Beklagte begründet seinen Antrag, die Beschwer abweichend vom Oberlandesgericht auf mehr als 60.000 DM festzusetzen im wesentlichen wie folgt: Die Klägerin habe in ihrer Berufungsbegründung ausgeführt, der vom Landgericht als zulässig angesehene Widerklageantrag zu 4) sei nunmehr

Zitierte Normen: § 254 ZPO
WiderklageantragLandgerichtKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
n os. 199)
BESCHLUSS
XI ZR 57/97
vom 13. Mai 1997 in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr, Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller
 am 13. Mai 1997
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin hat von dem Beklagten als Konkursverwalter über das Vermögen der P. GmbH die Vorlage von Unterlagen über das Bauvorhaben "R." verlangt, die sie zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Globalzession benötige. Widerklagend hat der Beklagte - soweit es für die Revisionsinstanz noch erheblich ist - beantragt,
3.	die Klägerin zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welchem Drittschuldner gegenüber die Globalzession vom 05.03.1992 offengelegt, wann und in welcher Höhe von welchem Drittschuldner geleistet und welche Einwendungen erhoben worden sind,
4.	die Klägerin zu verurteilen, ihm gegenüber sämtliche von den Drittschuldnern gern. Ziffer 3 geleisteten Zahlungen abzurechnen und den sich aus der Ab-
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rechnung ergebenden Auszahlungsbetrag an ihn auszuzahlen.
Das Landgericht hat durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil vom 28. März 1996 die Klage abgewiesen und dem Widerklageantrag zu 3) stattgegeben. Über den Widerklageantrag zu 4) hat das Landgericht noch nicht entschieden, da der Antrag noch nicht entscheidungsreif sei; denn bei den Anträgen zu 3) und 4) handele es sich um eine Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts geändert und der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Widerklage hat es ausgeführt, daß der vom Landgericht noch nicht beschiedene Widerklageantrag zu 4) nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei; der Beklagtenvertreter habe einer Entscheidung durch den Senat insoweit ausdrücklich widersprochen. Den Wert der Beschwer des Beklagten hat das Berufungsgericht auf 14.000 DM festgesetzt.
Der Beklagte beantragt, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.
Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist
 nicht begründet.
Der Beklagte begründet seinen Antrag, die Beschwer abweichend vom Oberlandesgericht auf mehr als 60.000 DM festzusetzen im wesentlichen wie folgt: Die Klägerin habe in ihrer Berufungsbegründung ausgeführt, der vom Landgericht als zulässig angesehene Widerklageantrag zu 4) sei nunmehr
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auch, entscheidungsreif» da bereits dem gedanklich und rechtlich vorausgehenden Widerklageantrag zu 3) die Grundlage entzogen sei. An dieser Erläuterung ihres Berufungsbegehrens müsse die Klägerin sich festhalten lassen. Demzufolge habe das Berufungsbegehren der Klägerin insoweit als unzulässig verworfen werden müssen. Die den Streit der Parteien um die Zulässigkeit der Berufung betreffende Revisionsbeschwer könne dem darauf entfallenden Sachinteresse mit 349.388,73 DM gleichgesetzt werden.
Dem kann nicht gefolgt werden; denn der rechtskräftige Inhalt der angefochtenen Entscheidung belastet den Beklagten materiell, worauf in wirtschaftlicher Betrachtungsweise abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 23. April 1986 - IVa ZR 289/85, NJW-RR 1986, 1062, 1063; Beschluß vom 23. September 1987 - III ZR 96/87, NJW-RR 1988, 444;
BGHZ 57, 301, 302) mit weniger als 60.000 DM.
Hinsichtlich des Widerklageantrages zu 4), den der Beklagte bei der Festsetzung seiner Beschwer berücksichtigt wissen möchte, ist der Beklagte nicht unterlegen und damit
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nicht beschwert. Das Berufungsgericht hat über diesen Antrag des Beklagten bewußt nicht entschieden. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Forderung im Sinne des § 322 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Beklagten liegt damit nicht vor.
Schimansky	Dr.	Schramm	Dr.	Siol
 Dr. Bungeroth	Dr.	Müller