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BGH · XI ZR 57/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 57/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und Pamp am 20. Die Beklagte wendet sich in der Anhörungsrüge ohne Erfolg gegen die Auffassung des Senats, nach dem Vortrag des Klägers sei der mit der Klage ersetzt verlangte Vermögensschaden in Deutschland eingetreten, weil der Kläger das angelegte Kapital von seinem bei einem Kreditinstitut in Deutschland geführten Girokonto an die Beklagte überwiesen hat. Dies gilt entgegen der in der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung der Beklagten auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch das Revisionsgericht zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 9.

Zitierte Normen: § 540 ZPO
AnhörungsrügeDeutschlandZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 57/08
vom 20. September 2010 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
 Wiechers sowie die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und Pamp
 am 20. September 2010
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil vom 13. Juli 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Beklagte wendet sich in der Anhörungsrüge ohne Erfolg gegen die Auffassung des Senats, nach dem Vortrag des Klägers sei der mit der Klage ersetzt verlangte Vermögensschaden in Deutschland eingetreten, weil der Kläger das angelegte Kapital von seinem bei einem Kreditinstitut in Deutschland geführten Girokonto an die Beklagte überwiesen hat. Mit dieser Rüge setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Das Landgericht hat festgestellt, der Schadenserfolg sei in Deutschland eingetreten, weil der in Deutschland ansässige Kläger das angelegte Kapital auf ein Konto der Beklagten in Deutschland überwiesen habe (LGU 9 Abs. 1, 10 Abs. 1). Diese tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht gemäß § 540 ZPO in Bezug genommen (BU 2 Abs. 4).
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht zu prüfen. Dies gilt entgegen der in der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung der Beklagten auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch das Revisionsgericht zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 -XaZR 19/08, BGHZ 182, 24, Tz. 7 ff.).
Wiechers
 Joeres
Ellenberger
 Matthias
Pamp
 Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 26.01.2007 -40 141/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2008 -1-15 U 18/07 -