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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann am 5. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Dem Kläger steht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Mit der Überweisung von 1.029.000 DM wollte er einen in Wirklichkeit nicht bestehenden Anspruch der Beklagten auf Auszahlung eines Darlehens in dieser Höhe erfüllen. Daß sich die Überweisung aus der Sicht der Beklagten als Zahlungsempfängerin als Erfüllung ihres vermeintlichen Anspruchs auf Rückzahlung eines angeblich der Stadt P. kann sich die Beklagte nicht berufen, da der Kläger den Rechtsschein nicht in zurechenbarer Weise veranlaßt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats zu dem Anspruch des Überweisenden aus §812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der mit Urteil vom heutigen Tage entschiedenen Sache XI ZR 381/01 verwiesen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 812 BGB
BGBAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. November 2002
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann
 am 5. November 2002
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2002 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 526.119,34 € (= 1.029.000 DM).
Gründe:
Die Sache ist richtig entschieden. Dem Kläger steht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Mit der Überweisung von 1.029.000 DM wollte er einen in
 Wirklichkeit nicht bestehenden Anspruch der Beklagten auf Auszahlung eines Darlehens in dieser Höhe erfüllen.
Daß sich die Überweisung aus der Sicht der Beklagten als Zahlungsempfängerin als Erfüllung ihres vermeintlichen Anspruchs auf Rückzahlung eines angeblich der Stadt P. gewährten Darlehens darstellen konnte, ändert an dem Kondiktionsanspruch des Klägers nichts. Bloße Vorstellungen des Zahlungsempfängers reichen allein nicht aus, ein Leistungsverhältnis oder einen Rechtsgrund zu begründen. Wollte man dies anders sehen, so könnte - abhängig von der Willkür des Finanzmaklers K. - eine Kommune, die - wie hier die Stadt P. - weder eine Vermögensverschiebung an den Beklagten bewirkt noch eine Tilgungsbestimmung getroffen hat, als Leistende anzusehen sein. Auf den durch K. geschaffenen Rechtsschein einer Leistung der Stadt P. kann sich die Beklagte nicht berufen, da der Kläger den Rechtsschein nicht in zurechenbarer Weise veranlaßt hat. Es gilt daher wertungsmäßig nichts anderes als in den Fällen, in denen der Überweisende aufgrund falscher Angaben des Finanzmaklers K. davon ausging, den Kassenkredit auf Weisung des angeblichen Vertragspartners an dessen vermeintlichen Gläubiger auszahlen zu sollen. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats zu dem Anspruch des Überweisenden aus §812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der mit Urteil vom heutigen Tage entschiedenen Sache XI ZR 381/01 verwiesen.
Die Ansicht der Revision, der Rechtsgedanke des § 814 BGB stehe der Klageforderung entgegen, entbehrt jeder Grundlage. § 814 BGB setzt eine Leistung in positiver Kenntnis der Nichtschuld voraus. Davon
 kann beim Kläger, der allenfalls grob fahrlässig gehandelt hat, keine Rede sein.
Nobbe
 Siol
Bungeroth
 Müller
Wassermann