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BGH · XI ZR 55/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 55/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg am 13. Die Beschwerde des Klägers zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Das Berufungsurteil stellt sich im Ergebnis aber gleichwohl als richtig dar, weil der Kläger zu 2) bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 19./23. 18 Tz. 19) hat der Kläger zu 2) nicht entkräftet. Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
TzVollmachtMünchenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 55/07
vom 13. November 2007
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
 am 13. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar mangels näherer Anhaltspunkte im Sachvortrag der Parteien zu Unrecht das Zustandekommen eines kausalen Schuldanerkenntnisvertrages bejaht. Das Berufungsurteil stellt sich im Ergebnis aber gleichwohl als richtig dar, weil der Kläger zu 2) bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 19./23. Dezember 1991 von der Treuhänderin aufgrund der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht wirksam vertreten worden ist (vgl. nur BGHZ 167, 223,
 227 f. Tz. 13 ff.; Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, ZIP 2007, 16, 17 Tz. 15 f.); die für die rechtliche Selbständigkeit dieser Vollmacht streitende
 tatsächliche Vermutung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 aaO S. 18 Tz. 19) hat der Kläger zu 2) nicht entkräftet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 56.329,26 €.
Nobbe
 Müller
Joeres
 Mayen
Grüneberg
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.01.2006 -4 0 11091/05 -OLG München, Entscheidung vom 19.12.2006 - 5 U 3282/06 -