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BGH · XI ZR 55/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 55/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen beschlossen: Der Beklagte wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 11 .

Zitierte Normen: § 565 ZPO
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Volltext der Entscheidung

XI ZR 55/05	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
	Beklagter und Beschwerdeführer,
 gegen
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
 beschlossen:
Der Beklagte wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 11 . Februar 2005 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt (§§565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 25.000,00 €
Nobbe		Müller		Joeres
	Wassermann		Mayen	
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