Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen beschlossen: Der Beklagte wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 11 .
XI ZR 55/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Beklagter und Beschwerdeführer, gegen Klägerin und Beschwerdegegnerin, Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen beschlossen: Der Beklagte wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 11 . Februar 2005 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt (§§565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 25.000,00 € Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen Yo?CnS icemen ■ QL^j l(olo£en2. ~ ■ A U. - v. /A ■ IC \aZni - £ 0 2?‘°3 ~ r- 30-03.2.0*1+