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BGH · XI ZR 54/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 54/90

Sparkassen sind bei der Auflösung von Giro- und Depotverhältnissen nicht auf die Kündigung aus wichtigem Grund beschränkt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) 1/4 und der Kläger zu 2) Der Kläger zu 2) und sein während des Rechtsstreits verstorbener Vater Willi G< unterhielten bei der beklagten S neben Sparkonten je ein Wertpapierdepot, Willi Juli 1987 unter Hinweis auf Nr. 13 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Depotverträge und den Girovertrag zu dem 15. Die Vorinstanzen haben die Klage auf Feststellung des Fortbestands der gekündigten Verträge und auf Auszahlung eines einbehaltenen Restguthabens auf dem Girokonto und auf Ersatz von Rückbelastungskosten aus Anlaß einer von der Beklagten nach dem 15. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung der Giro- und Depotverträge nach Nr. 13 Abs. 1 AGB-Sparkassen als wirksam und den Zahlungsanspruch als durch Verrechnung bzw. Aufl., Rdn. 2089) und mangels Zeitbestimmung deshalb nach § 696 Satz 1 BGB auflösbar ist. August 1987 gesetzt und damit den Kontoinhabern die Einrichtung eines Depots bei einem anderen Kreditinstitut ermöglicht. Das Berufungsgericht hat in dem vor Kläger zu 2) betriebenen und von seinem Vater gebilligten Verhalten eine Störung des Geschäftsgangs der Beklagten, in der unangemessenen und unberechtigten Androhung einer Straf anzeige wegen Betrugs einen wichtigen Grund zur Kündigung gesehen. Da die vom Berufungsgericht angenommene Auflösung der Giro- und Depotverhältnisse wirksam ist, hat auch bezüglich des Zahlungsanspruchs die Revision keinen Erfolg.

Zitierte Normen: § 627 BGB
AnlaßBGBBerufungsgerichtKündigungKlägerAuflösungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Allg. Geschäftsbedingungen der Sparkassen Nr. 13 Abs. 1; BGB §§ 627 Abs. 2, 696 Satz 1, 675
Sparkassen sind bei der Auflösung von Giro- und Depotverhältnissen nicht auf die Kündigung aus wichtigem Grund beschränkt.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 54/90 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
BUNDESGERICHTSHOF
	IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 54/90	URTEIL Verkündet am: 11. Dezember 1SS0 Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1990 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 7. Februar 1990 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) 1/4 und der Kläger zu 2)
3/4.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger zu 2) und sein während des Rechtsstreits verstorbener Vater Willi G<	unterhielten bei der beklagten S	neben	Sparkonten	je	ein	Wertpapierdepot, Willi
G'	außerdem	noch	ein	Girokonto.	Willi	G< ' ist von der
 Klägerin zu 1), dem Kläger zu 2) und weiteren zwei Kindern beerbt worden.
Die Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten waren durch eine Reihe von Anfragen und Beschwerden belastet, die schließlich zu der Einschaltung eines Rechtsanwalts und dessen Androhung einer Strafanzeige wegen Betrugs aus Anlaß einer angeblichen Zuvielforderung von Depotgebühren in Höhe von ca. 15 DM führten. Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 31. Juli 1987 unter Hinweis auf Nr. 13 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Depotverträge und den Girovertrag zu dem 15. August 1987.
Die Vorinstanzen haben die Klage auf Feststellung des Fortbestands der gekündigten Verträge und auf Auszahlung eines einbehaltenen Restguthabens auf dem Girokonto und auf Ersatz von Rückbelastungskosten aus Anlaß einer von der Beklagten nach dem 15. August 1987 nicht eingelösten Lastschrift abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger für die Erbengemeinschaft und der Kläger zu 2) darüber hinaus für sich die Klaganträge weiter.
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Entscheidunqsqründe: Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung der Giro- und Depotverträge nach Nr. 13 Abs. 1 AGB-Sparkassen als wirksam und den Zahlungsanspruch als durch Verrechnung bzw. Einbehalt als erloschen angesehen .
II.
Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1.	Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Sparkassen als Einrichtungen staatlicher Daseinsvorsorge besonderen öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegen, die insbesondere in den landesrechtlichen Sparkassengesetzen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. z.B. Schlierbach,
 Das Sparkassenrecht der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin-West, 1985, S. 53 ff.). Dem entspricht, daß die Beklagte im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Zielsetzung nach § 6 SpG BW im Spargeschäft dem Kontrahierungszwang unterliegt. Ob damit die in Nr. 13 Abs. 1 AGB-Sparkassen vorgesehene Kündigungsmöglichkeit "nach freiem Ermessen" vereinbar ist, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner
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abschließenden Entscheidung, da in bezug auf Giro- und Depotverträge Nr. 13 Abs. 1 AGB-Sparkassen den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
2.	a) Das Giroverhältnis ist ein Geschäftsbesorgungsverhältnis, das durch dienstvertragliche Elemente geprägt ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84 - WM 1985, 1098, 1099 m.Nachw.). Da der Girovertrag Dienste höherer Art zu dem Gegenstand hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, kann er nach §§ 627, 675 BGB gekündigt werden (Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl.,
Rdn. 489 m.Nachw.).
Die danach ohne Einhaltung einer Frist mögliche Kündigung hat die Beklagte mit Wirkung zu dem 15. August 1987 ausgesprochen und damit den Konteninhabern ausreichend Zeit gelassen, bei einem anderen Kreditinstitut ein entsprechendes Giroverhältnis zu begründen (§§ 675, 671 Abs. 2, 627 Abs. 2 BGB) .
b) Das Depotverhältnis ist ebenfalls ein Geschäftsbesorgungsverhältnis, das neben dienstvertraglichen Merkmalen sein Gepräge durch verwahrungsrechtliche Elemente erhält (Seiler in MünchKomm, 2. Aufl., 1986, § 675 BGB Rdn. 24? Schönle, Bankund Börsenrecht, 2. Aufl., 1976, S. 289; Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 2089) und mangels Zeitbestimmung deshalb nach § 696 Satz 1 BGB auflösbar ist. Die Beklagte hat für ihr Rücknahmeverlangen eine angemessene Frist bis zu dem 15. August 1987 gesetzt und damit den Kontoinhabern die Einrichtung eines Depots bei einem anderen Kreditinstitut ermöglicht.
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c) Die Auflösung der Giro- und Depotverhältnisse war auch dann wirksam, wenn man wegen der öffentlich-rechtlichen Bindungen der Beklagten für eine solche Auflösung einen begründeten Anlaß fordert. Das Berufungsgericht hat in dem vor Kläger zu 2) betriebenen und von seinem Vater gebilligten Verhalten eine Störung des Geschäftsgangs der Beklagten, in der unangemessenen und unberechtigten Androhung einer Straf anzeige wegen Betrugs einen wichtigen Grund zur Kündigung gesehen. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechi lieh jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als sie von einem begründeten Anlaß zur Auflösung der genannten Rechtsverhältnisse ausgeht.
3.	Die Revision greift die Abweisung des Zahlungsanspruchs nur mit dem Hinweis auf die von ihr verneinte Möglichkeit der Vertragsauflösung an, nimmt im übrigen aber die Beurteilung durch das Berufungsgericht, die der Überprüfung
 standhält, hin. Da die vom Berufungsgericht angenommene Auflösung der Giro- und Depotverhältnisse wirksam ist, hat auch bezüglich des Zahlungsanspruchs die Revision keinen Erfolg.
Schimansky
 Dr. Halstenberg	Dr.	Schramm
 Nobbe
Dr. van Gelder