- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Mit der Klage verlangt der Kläger das ihm aus steuerlicher Beratung des Beklagten noch zustehende - der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitige - Resthonorar von Im Frühjahr 1983 beauftragte er den Kläger mit der betriebswirtschaftlichen Überprüfung, ob eine ihm angebotene Zahn-arztpraxis in D§HHIHIH geeignet war, die Bedingungen des von seiner Bank erstellten Sanierungskonzeptes zu erfüllen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Beklagten Schadensersatzansprüche gegen den Kläger nicht zustehen. Der dem Kläger bei seinen Prognosen unterlaufene Fehler, für den Wert der zu erwerbenden Praxis eine Abschreibung für fünf - statt für drei - Jahre anzusetzen, wird nach Ansicht des Oberlandesgerichts dadurch ausgeglichen, daß für den maßgebenden Zeitraum vom Kläger unberücksichtigt gelassene Überschüsse aufgetreten wären, die der Beklagte zur vorzeitigen Schuldentilgung hätte verwenden können. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß selbst eine Empfehlung des Klägers zu dem Erwerb der Praxis nicht als fehlerhaft angesehen werden könne: Die Auffassung des Sachverständigen, auf längere Sicht sei vom Kauf der Praxis allein auf der Grundlage der vorliegenden Zahlen "sicherlich abzuraten" gewesen, berücksichtige nicht, daß der Kläger eine unveränderte Kosten- und Ertragsstruktur ausdrücklich vorausgesetzt habe. Nach dem von der Bank auf-gestellten Sanierungskonzept habe der Kläger auch nicht davon auszugehen brauchen, daß auf Dauer ein jährlicher Überschuß von 90.000 DM zur Schuldentilgung erzielbar sein müsse. 1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausführungen im Berufungsurteil, mit denen eine Verpflichtung des Klägers zur Überprüfung der ihm vorgelegten Steuerbilanzen verneint wird. Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht auch angenommen, daß unter Berücksichtigung aller Umstände der im Sanierungskonzept vorgesehene jährliche Mindestüberschuß von 90.000 DM nicht auf Dauer erzielt werden mußte. a) Der Kläger hat zu Unrecht auch für den Praxiswert statt der zulässigen Abschreibung für die ersten drei Jahre eine solche auf fünf Jahre zugrunde gelegt und deshalb für das vierte und fünfte Jahr zu hohe Steuerersparnisse errechnet. Dieser Fehler des Klägers ließe sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon mit Rücksicht auf die Steuerprogression nicht mit der allgemeinen Erwägung relativieren, daß insoweit für die ersten drei Jahre höhere als die angenommenen Steuerersparnisse eingetreten wären und der Beklagte die daraus resultierenden zusätzlichen Überschüsse b) Ohne tragfähige Grundlage ist insbesondere die Annahme des Berufungsgerichts, auch nach Ablauf der ersten fünf Jahre sei ein für die Schuldentilgung zur Verfügung stehender Überschuß von jährlich 49.000 DM verblieben. Dieser Fehler wird ersichtlich nicht dadurch ausgeglichen, daß der Kläger die auf diesen "Überschuß" entfallende Steuerlast nunmehr mit 253.000 DM jährlich veranschlagte. Auch die vom Berufungsgericht angenommene Verringerung der Schulden- und Zinslast durch die Möglichkeit verstärkter Tilgungen in den ersten fünf Jahren war allenfalls von Bedeutung für den noch Sr Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang weiter zutreffend, daß das Berufungsgericht nicht nur auf eine eigene exakte rechnerische Überprüfung des vom Kläger aufgestellten Zahlenwerks sondern auch darauf verzichtet hat, sich mit der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Diese Berechnung kommt bereits für 1987 auf einen Überschuß von nur 54.455 DM und für die Jahre 1989, 1991 und 1992 sogar zu erheblichen Verlusten aus dem Betrieb der Praxis. Zur Nachholung dieser für den Grund des Schadensersatzanspruchs wesentlichen Feststellungen und zur eventuellen Prüfung der Schadenshöhe war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BÜNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XT ZR 54/89 URTEIL Verkündet am; 6. Februar 1990 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Dr. Ludwig S| i Straße • r Bad Beklagter, Widerkläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Manfred F. Wal Istraße a .d. Kläger, Widerbeklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1990 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth und Nobbe für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 1989 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Mit der Klage verlangt der Kläger das ihm aus steuerlicher Beratung des Beklagten noch zustehende - der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitige - Resthonorar von 9.000 DM. Gegen diese Honorarforderung und die geltend gemachten Zinsen rechnet der Beklagte mit einem Teilbetrag von 10.000 DM aus einer von ihm auf insgesamt 310.000 DM bezifferten Schadensersatzforderung auf und macht den überschießenden Betrag von 300.000 DM mit der Widerklage geltend. Die genannte Schadensersatzforderung leitet er aus folgendem Sachverhalt her: WIV 3 Der Beklagte hatte im Jahre 1983 bei seiner Bank Schulden in Höhe von über 1,6 Millionen DM, deren Tilgung mit den Einnahmen aus der von ihm bis dahin betriebenen Zahnarztpraxis nicht möglich erschien. Er bemühte sich daher um den Erwerb einer anderen Praxis mit höheren Überschüssen. Im Frühjahr 1983 beauftragte er den Kläger mit der betriebswirtschaftlichen Überprüfung, ob eine ihm angebotene Zahn-arztpraxis in D§HHIHIH geeignet war, die Bedingungen des von seiner Bank erstellten Sanierungskonzeptes zu erfüllen. Danach sollten jährlich mindestens 90.000 DM zur Tilgung und Verzinsung der Restschuld zur Verfügung stehen, die nach dem Verkauf der bisherigen Praxis und der Verwertung weiterer Aktiva verblieb. Nachdem der Kläger das Ergebnis seiner Untersuchung vorgelegt hatte, schloß der Beklagte am 13. August 1983 mit dem Inhaber der DflHHHBB Praxis einen Übernahmevertrag. Dieser Vertrag wurde jedoch nicht durchgeführt, da dem Beklagten nachträglich aufgrund anderweitiger Beratung Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der vom Kläger zugrunde gelegten Zahlen gekommen waren. In einem Schiedsgerichtsverfahren schloß er am 13. Juni 1985 mit dem Veräußerer einen Vergleich, durch den die dem Veräußerer zustehenden Schadensersatzansprüche aus der Nichterfüllung des Übernahmevertrages auf 300.000 DM festgelegt wurden. Der Beklagte behauptet: Der Kläger habe ihm geraten, die DflHUP Praxis zu erwerben. Dabei habe der Kläger seinen Berechnungen Zahlen zugrunde gelegt, die wegen fehlender eigener Überprüfung nicht zuverlässig gewesen seien. Die Ergebnisse dieser Berechnung hätten im übrigen nicht zu den im Sanierungskonzept vorausgesetzten Überschüssen von jährlich 90.000 DM geführt. Der Kläger bestreitet, dem Beklagten zu dem Kauf der D^HHHHHB Praxis geraten zu haben. Er vertritt im übrigen den Standpunkt, er habe sich genau an den ihm erteilten Auftrag gehalten, eine Überprüfung der ihm mitgeteilten Zahlen sei nicht seine Aufgabe gewesen. Nach seiner Auffassung erfüllten die von ihm ermittelten Ergebnisse auch die Bedingungen des von der Bank des Beklagten aufgestellten Sanierungskonzepts . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Entscheidunqsqründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Beklagten Schadensersatzansprüche gegen den Kläger nicht zustehen. Es ist in Übereinstimmung mit dem zugezogenen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger den 5 ihm erteilten Auftrag nicht verletzt habe, indem er seinen Berechnungen die Zahlen aus den ihm vorgelegten Steuerbilanzen des Veräußerers für die drei vorausgegangenen Jahre ungeprüft zugrunde legte. Der dem Kläger bei seinen Prognosen unterlaufene Fehler, für den Wert der zu erwerbenden Praxis eine Abschreibung für fünf - statt für drei - Jahre anzusetzen, wird nach Ansicht des Oberlandesgerichts dadurch ausgeglichen, daß für den maßgebenden Zeitraum vom Kläger unberücksichtigt gelassene Überschüsse aufgetreten wären, die der Beklagte zur vorzeitigen Schuldentilgung hätte verwenden können. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß selbst eine Empfehlung des Klägers zu dem Erwerb der Praxis nicht als fehlerhaft angesehen werden könne: Die Auffassung des Sachverständigen, auf längere Sicht sei vom Kauf der Praxis allein auf der Grundlage der vorliegenden Zahlen "sicherlich abzuraten" gewesen, berücksichtige nicht, daß der Kläger eine unveränderte Kosten- und Ertragsstruktur ausdrücklich vorausgesetzt habe. Nach dem von der Bank auf-gestellten Sanierungskonzept habe der Kläger auch nicht davon auszugehen brauchen, daß auf Dauer ein jährlicher Überschuß von 90.000 DM zur Schuldentilgung erzielbar sein müsse. Die noch abzutragende Schuldenlast sei nach Verwertung der Aktiva geringer als angenommen gewesen. Die Restschuld habe im übrigen mit den zu demindest in den ersten fünf Jahren über 90.000 DM hinausgehenden Überschüssen weitgehend vorzeitig getilgt und damit die Zinsbelastung verringert werden können. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche des Beklagten mit unzureichender Begründung ausgeschlossen hat. 1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausführungen im Berufungsurteil, mit denen eine Verpflichtung des Klägers zur Überprüfung der ihm vorgelegten Steuerbilanzen verneint wird. Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht auch angenommen, daß unter Berücksichtigung aller Umstände der im Sanierungskonzept vorgesehene jährliche Mindestüberschuß von 90.000 DM nicht auf Dauer erzielt werden mußte. 2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Beratungsfehler verneint, halten dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Der Kläger hat zu Unrecht auch für den Praxiswert statt der zulässigen Abschreibung für die ersten drei Jahre eine solche auf fünf Jahre zugrunde gelegt und deshalb für das vierte und fünfte Jahr zu hohe Steuerersparnisse errechnet. Dieser Fehler des Klägers ließe sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon mit Rücksicht auf die Steuerprogression nicht mit der allgemeinen Erwägung relativieren, daß insoweit für die ersten drei Jahre höhere als die angenommenen Steuerersparnisse eingetreten wären und der Beklagte die daraus resultierenden zusätzlichen Überschüsse 7 zur vorzeitigen Schuldentilgung hätte verwenden können. Fehlerhaft ist diese Überlegung deshalb, weil der Kläger den Jahresbetrag der Abschreibung für den Praxiswert von insgesamt 300.000 DM ausweislich seiner Aufstellung (dort S. 3) richtig mit einem Drittel angesetzt und die sich so ergebenden 100.000 DM dann irrtümlich für sämtliche Folgejahre berücksichtigt hat. b) Ohne tragfähige Grundlage ist insbesondere die Annahme des Berufungsgerichts, auch nach Ablauf der ersten fünf Jahre sei ein für die Schuldentilgung zur Verfügung stehender Überschuß von jährlich 49.000 DM verblieben. Diese offenbar der Wirtschaftlichkeitsberechnung des Klägers (S. 4, rechte Spalte unten) entnommene Zahl bedurfte schon deshalb einer näheren Begründung, weil der Kläger bei seinen Berechnungen für die Zeit ab dem 6. Jahr von einem gleichbleibenden wirtschaftlichen Überschuß von 392.000 DM ausgegangen ist, der sich nur dann ergibt, wenn man - wie es der Kläger fälschlich getan hat - zu der Differenz zwischen den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Praxis (gleichbleibend 112.000 DM) die - im einzelnen falsch berechneten und nach Ablauf der ersten fünf Jahre in vollem Umfang entfallenden - Abschreibungen von jährlich insgesamt 280.000 DM hinzusetzt (vgl. S. 1 der Aufstellung des Klägers). Dieser Fehler wird ersichtlich nicht dadurch ausgeglichen, daß der Kläger die auf diesen "Überschuß" entfallende Steuerlast nunmehr mit 253.000 DM jährlich veranschlagte. Auch die vom Berufungsgericht angenommene Verringerung der Schulden- und Zinslast durch die Möglichkeit verstärkter Tilgungen in den ersten fünf Jahren war allenfalls von Bedeutung für den noch Sr benötigten Überschuß, nicht aber für das erzielbare Ergebnis. Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang weiter zutreffend, daß das Berufungsgericht nicht nur auf eine eigene exakte rechnerische Überprüfung des vom Kläger aufgestellten Zahlenwerks sondern auch darauf verzichtet hat, sich mit der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 3. November 1988 überreichten detaillierten Berechnung auseinanderzusetzen. Diese Berechnung kommt bereits für 1987 auf einen Überschuß von nur 54.455 DM und für die Jahre 1989, 1991 und 1992 sogar zu erheblichen Verlusten aus dem Betrieb der Praxis. III. Das Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben. Es bleibt vorab zu untersuchen, welche hypothetischen Überschüsse nach den vom Kläger fehlerfrei zugrunde gelegten Ausgangszahlen bei korrekter Berechnung der Steuerlast unter Berücksichtigung der Abschreibungsmöglichkeiten bis zur restlosen Schuldentilgung zur Verfügung gestanden hätten. Bei der Ermittlung dieser Überschüsse ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe Aufwendungen für die notwendige Erhaltung und gegebenenfalls Erneuerung des Inventars anzusetzen sind. Erst auf dieser Grundlage kann die Frage beantwortet werden, ob der Kläger von der Übernahme der Düsseldorfer Praxis abraten mußte oder sie sogar empfehlen durfte. Zur Nachholung dieser für den Grund des Schadensersatzanspruchs wesentlichen Feststellungen und zur eventuellen Prüfung der Schadenshöhe war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat dabei von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Dr. Bungeroth Nobbe