Die Gehörsrüge des Beklagten zu 1) gegen den Senatsbeschluss vom 30. Der Senat hat die Angriffe des Beklagten zu 1) in seiner Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für die in der Gehörsrüge als übergangen gerügten Ausführungen des Beklagten zu 1).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 52/06 vom 5. März 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg am 5. März 2007 beschlossen: Die Gehörsrüge des Beklagten zu 1) gegen den Senatsbeschluss vom 30. Januar 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die Angriffe des Beklagten zu 1) in seiner Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für die in der Gehörsrüge als übergangen gerügten Ausführungen des Beklagten zu 1). Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433). Nobbe Müller Joeres Mayen Grüneberg Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2/20 O 449/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.01.2006 - 16 U 37/05 -