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BGH · XI ZR 52/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 52/06

Die Gehörsrüge des Beklagten zu 1) gegen den Senatsbeschluss vom 30. Der Senat hat die Angriffe des Beklagten zu 1) in seiner Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für die in der Gehörsrüge als übergangen gerügten Ausführungen des Beklagten zu 1).

Zitierte Normen: § 321a ZPO
GrünebergZPOGehörsrüge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 52/06
vom 5. März 2007
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
 am 5. März 2007
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Beklagten zu 1) gegen den Senatsbeschluss vom 30. Januar 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die Angriffe des Beklagten zu 1) in seiner Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für die in der Gehörsrüge als übergangen gerügten Ausführungen des Beklagten zu 1). Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433).
Nobbe
 Müller
Joeres
 Mayen
Grüneberg
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2/20 O 449/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.01.2006 - 16 U 37/05 -