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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 25. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil er nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, daß die Fristversäumnis nicht auf einem Verschulden seines damaligen Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts Dr. L., beruht. Januar 1993 noch am selben Tag unterzeichnet und seiner Angestellten G.übergeben und diese habe sie zusammen mit der übrigen ausgehenden Post in einen Briefkasten der Deutschen Bundespost geworfen, für den noch für den gleichen Tag eine Leerung angezeigt gewesen sei. Januar 1993 unterzeichnet und seiner Angestellten G.zu dem Zweck des Einwurfs in den Postbriefkasten übergeben und daß er bei einer Nachsicht am Abend des gleichen Tages festgestellt hat, daß die Revisionsschrift sich nicht mehr in seiner Kanzlei befand. Arbeitstag jeweils nachmittags eine von ihnen die ausgehende Post in einen Postbriefkasten mit nächster Leerung noch am gleichen Tag einwirft. Januar 1993 mit der hier interessierenden Revisionsschrift geschehen war, und wußten nicht einmal mehr anzugeben, wer von ihnen an diesem Tag die ausgehende Post zu dem Briefkasten gebracht hatte. Eidesstattliche Versicherungen, in denen kein positives Wissen über die Absendung eines Schriftstücks bekundet wird, sondern nur Rückschlüsse aus dem sonstigen Geschehensablauf gezogen werden, sind zur Glaubhaftmachung nicht geeignet {BGH, Beschluß vom 10. als Ursache für den verspäteten Eingang der Revisionsschrift nicht auszuschließen, so träfe den Rechtsanwalt nur dann kein Verschulden, wenn er alles ihm Zumutbare getan hätte, um einen solchen Fehler zu verhindern. März 1987 - VI ZB 14/86 = VersR 1988, 769, 770), muß sie sorgfältig überwachen und über die Bedeutung der Fristwahrung belehren {BGH, Beschluß vom 13. hinreichend überwacht und über die Bedeutung der rechtzeitigen Absendung fristwahrender Schriftsätze belehrt wurde; die erstmals in der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr. L. März 1993 enthaltenen Ausführungen zur Zuverlässigkeit der Angestellten G.sind nach Fristablauf erfolgt und deshalb unbeachtlich (Senatsbeschluß vom 26. Der Kläger hat somit nicht dargelegt, daß ein Verschulden seines damaligen Prozeßbevollmächtigten Dr. L.

ZBMärzKlägerRevisionsschriftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Mai 1993
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 am 25. Mai 1993
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.
Seine Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Wiedereinset-zungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe:
1.	Die Revision gegen das am 30. Dezember 1992 zugestellte Berufungsurteil ist erst am 2. Februar 1993 und damit nach Ablauf der Revisionsfrist bei dem Bayerischen
 Obersten Landesgericht eingegangen.
2.	Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil er nicht dargelegt und
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glaubhaft gemacht hat, daß die Fristversäumnis nicht auf einem Verschulden seines damaligen Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts Dr. L., beruht.
a) In der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags
 vom 12. Februar 1993 hat der Kläger behauptet, Rechtsanwalt Dr. L. habe die Revisionsschrift vom 28. Januar 1993 noch am selben Tag unterzeichnet und seiner Angestellten G. übergeben und diese habe sie zusammen mit der übrigen ausgehenden Post in einen Briefkasten der Deutschen Bundespost geworfen, für den noch für den gleichen Tag eine Leerung angezeigt gewesen sei.
Dieses Vorbringen hat der Kläger mit den am 23. März 1993 abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts Dr. L. sowie seiner Mitarbeiterinnen G. und
L. nicht in vollem Umfang glaubhaft gemacht. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr. L. ergibt sich nur, daß dieser die Revisionsschrift am Nachmittag des 28. Januar 1993 unterzeichnet und seiner Angestellten G. zu dem Zweck des Einwurfs in den Postbriefkasten übergeben und daß er bei einer Nachsicht am Abend des gleichen Tages festgestellt hat, daß die Revisionsschrift sich nicht mehr in seiner Kanzlei befand. Weder diese eidesstattliche Versicherung noch die eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterinnen G. und L. sind jedoch geeignet, glaubhaft zu machen, daß die Revisionsschrift auch tatsächlich am Nachmittag des 28. Januar 1993 in einen Postbriefkasten eingeworfen wurde, für den noch für den gleichen Tag eine Leerung angezeigt war. Beide Mitarbeiterinnen haben in ihren eidesstattlichen Versicherungen nur bekundet, daß an jedem
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Arbeitstag jeweils nachmittags eine von ihnen die ausgehende Post in einen Postbriefkasten mit nächster Leerung noch am gleichen Tag einwirft. Beide hatten ersichtlich keine konkrete Erinnerung daran, was am 28. Januar 1993 mit der hier interessierenden Revisionsschrift geschehen war, und wußten nicht einmal mehr anzugeben, wer von ihnen an diesem Tag die ausgehende Post zu dem Briefkasten gebracht hatte. Eidesstattliche Versicherungen, in denen kein positives Wissen über die Absendung eines Schriftstücks bekundet wird, sondern nur Rückschlüsse aus dem sonstigen Geschehensablauf gezogen werden, sind zur Glaubhaftmachung nicht geeignet {BGH, Beschluß vom 10. April 1991 - XII ZB 28/91 =
VersR 1992, 120) .
b) Ist somit ein Fehler von Kanzleiangestellten des Rechtsanwalts Dr. L. als Ursache für den verspäteten Eingang der Revisionsschrift nicht auszuschließen, so träfe den Rechtsanwalt nur dann kein Verschulden, wenn er alles ihm Zumutbare getan hätte, um einen solchen Fehler zu verhindern. Zwar darf ein Rechtsanwalt einfache Verrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulung erfordern und routinemäßig erledigt werden können, auf Kanzleiangestellte übertragen. Er darf dabei jedoch, insbesondere bei Tätigkeiten, von deren gewissenhafter Ausführung die Wahrung von Fristen abhängt, nur Kräfte einsetzen, die sich als zuverlässig erwiesen haben (BGH, Beschluß vom 10. März 1987 - VI ZB 14/86 = VersR 1988, 769, 770), muß sie sorgfältig überwachen und über die Bedeutung der Fristwahrung belehren {BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 = NJW 1988, 2045) sowie insbesondere durch organisatorische Maßnahmen eine wirksame Ausgangskontrolle
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fristwahrender Schriftsätze sicherstellen (BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 = FamRZ 1991, 423, 424, vom 22. November 1990 - VII ZB 11/90 = VersR 1991, 1197 und vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93, Umdruck S. 7 ff.; jeweils
m.w.Nachw.).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags vom 12. Februar 1993 nichts zu den genannten Punkten vorgetragen. Die Antragsbegründung enthält weder Angaben über die Zuverlässigkeit der Angestellten G. noch darüber, ob sie von Rechtsanwalt Dr. L. hinreichend überwacht und über die Bedeutung der rechtzeitigen Absendung fristwahrender Schriftsätze belehrt wurde; die erstmals in der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr. L. vom 23. März 1993 enthaltenen Ausführungen zur Zuverlässigkeit der Angestellten G. sind nach Fristablauf erfolgt und deshalb unbeachtlich (Senatsbeschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91 = NJW 1992, 697; BGH, Beschluß vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 = NJW 1992, 332, 333). Ebenso fehlen Angaben darüber, ob und gegebenenfalls welche organisatorischen Maßnahmen Dr. L. zur Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze ergriffen hatte. Der Kläger hat somit nicht dargelegt, daß ein Verschulden seines damaligen Prozeßbevollmächtigten Dr. L. bei der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ausscheidet.
3.	Da die Revision bereits wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen werden mußte, bedarf es keiner Prüfung, ob der Kläger durch das Berufungsurteil in Höhe von mehr als 60.000 DM beschwert ist. Der Antrag des Klä-
gers, seine Beschwer auf einen Betrag über 60.000 DM festzusetzen» ist damit gegenstandslos.
Schimansky
 Dr. Halstenberg	Dr.	Schramm
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth