Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 21. 1. Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 31. Die Klägerin habe für die Abrechnung des Erwerbs der Zertifikate weder unzutreffende Ausführungsdaten zugrunde gelegt noch unrichtige Tageskurse in Ansatz gebracht und die Verkäufe vom August 1991 nicht mit einem unangemessenen Verkaufskurs abgerechnet. Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer wegen der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen auf über 60.000 DM festzusetzen, ist zulässig (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO), aber nicht begründet. Nach § 19 Abs.3 GKG kann zwar der Streitwert und damit auch der Wert der Beschwer eines Beklagten auf ein Mehrfaches der Klageforderung ansteigen, wenn der Beklagte hilfsweise mit mehreren bestrittenen Gegenforderungen nacheinander aufrechnet und ihm im Urteil jede dieser Gegenforderungen - jeweils bis zur Höhe der Klageforderung - gemäß §322 Abs. 2 ZPO aberkannt wird (BGHZ 73, 248, 249; BGH, Beschluß vom 6. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch bei dem vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der für den Kauf der Silberzertifikate in Rechnung gestellten Beträge um eine einheitliche Forderung und nicht um zwei verschiedene Forderungen. Den Charakter einer selbständigen, hilfsweise zur Aufrechnung gestellten weiteren Gegenforderung haben lediglich die 420 DM, die der Beklagte wegen angeblicher Unrichtigkeiten bei der Abrechnung des Wiederverkaufs von Silberzertifikaten vom August 1991 geltend gemacht hat.
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 49/94 BESCHLUSS vom 21. Juni 1994 in dem Rechtsstreit Manfred Hl ;traße 4P, E| Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Bank AG, Lplatz PL Gi Filiale vertreten durch den Vorstand, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Partner, 'iA Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 21. Juni 1994 beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 1994 auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 44.814,78 DM festgesetzt. Gründe: I. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 22.197,39 DM nebst Zinsen zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Darlehensrückzahlungsanspruch in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe zu. Die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit Gegenforderungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Wiederveräußerung von 3 Silberzertifikaten greife nicht durch. Die Klägerin habe für die Abrechnung des Erwerbs der Zertifikate weder unzutreffende Ausführungsdaten zugrunde gelegt noch unrichtige Tageskurse in Ansatz gebracht und die Verkäufe vom August 1991 nicht mit einem unangemessenen Verkaufskurs abgerechnet. Hinsichtlich der Beschwer des Beklagten hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sie 60.000 DM nicht übersteige. II. Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer wegen der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen auf über 60.000 DM festzusetzen, ist zulässig (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO), aber nicht begründet. Nach § 19 Abs. 3 GKG kann zwar der Streitwert und damit auch der Wert der Beschwer eines Beklagten auf ein Mehrfaches der Klageforderung ansteigen, wenn der Beklagte hilfsweise mit mehreren bestrittenen Gegenforderungen nacheinander aufrechnet und ihm im Urteil jede dieser Gegenforderungen - jeweils bis zur Höhe der Klageforderung - gemäß §322 Abs. 2 ZPO aberkannt wird (BGHZ 73, 248, 249; BGH, Beschluß vom 6. November 1991 - VIII ZR 294/90 = BGHR GKG § 19 Abs. 3 - Primäraufrechnung 1). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch bei dem vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der für den Kauf der Silberzertifikate in Rechnung gestellten Beträge um eine einheitliche Forderung und nicht um zwei verschiedene Forderungen. Daran ändert der Umstand t " 7/7 nichts, daß der Beklagte diesen Anspruch in voller Höhe von 100.965 DM auf von der Klägerin angeblich zugrunde gelegte unrichtige Ausführungsdaten gestützt und ihn in Höhe eines Teilbetrags von 17.572,82 DM hilfsweise auch damit begründet hat, daß die Klägerin für die von ihr zugrunde gelegten Daten unzutreffende Kurse in Ansatz gebracht habe. Den Charakter einer selbständigen, hilfsweise zur Aufrechnung gestellten weiteren Gegenforderung haben lediglich die 420 DM, die der Beklagte wegen angeblicher Unrichtigkeiten bei der Abrechnung des Wiederverkaufs von Silberzertifikaten vom August 1991 geltend gemacht hat. Für die Ermittlung des Werts der Beschwer des Beklagten ist dem Betrag der zuerkannten Klageforderung von 22.197,39 DM daher außer einem gleich hohen Betrag wegen der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises der Silberzertifikate nur noch ein Betrag von 420 DM wegen der weiter hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf vom August 1991 hinzuzurechnen . Schimansky Dr. Siol Dr. Bungeroth Nobbe Dr. van Gelder