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BGH · XI ZR 47/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 47/96

Das Berufungsgericht hat in dem vorliegenden Teilurteil ein die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten mit der Begründung, die Klageforderung sei fällig und die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Beklagten seien nicht begründet. Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Er ist der Ansicht, der Wert der Beschwer sei bereits wegen der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen auf das Doppelte des der Klägerin zuerkannten Betrags festzusetzen; ferner sei ungeachtet der Tatsache, daß das Berufungsgericht in dem vorliegenden Teilurteil nur über die Klage entschieden habe, auch der Wert der Widerklage in die Berechnung der Beschwer mit einzubeziehen . 1. Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen führen zu keiner Erhöhung der Beschwer über den der Klägerin zugesprochenen Betrag von 34.680,25 DM hinaus. a) Hat in einem Rechtsstreit der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend gemacht, so ist bei der Bemessung der Urteilsbeschwer - ebenso wie bei der Streitwertberechnung nach § 19 Abs.3 GKG - dem Wert des Klageanspruchs der Wert der Gegenforderung insoweit hinzuzurechnen, als über letztere eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist (BGHZ 48, 212, 213; 48, 356, 357; 59, 17, 20 f.). Dem Akteninhalt ist an keiner Stelle zu entnehmen, daß der Beklagte die Aufrechnung mit seinen angeblichen Gegenforderungen ausdrücklich nur hilfsweise erklärt oder sich nur hilfsweise auf sie berufen hätte . Auch im Wege der Auslegung kann dem Vorbringen des Beklagten nicht entnommen werden, daß seine Aufrechnung im Verhältnis zu seinen Einwänden gegen die Fälligkeit der Klageforderung nur hilfsweise zu dem Zuge kommen sollte. Der Beklagte selber hat in seiner Klageerwiderung zunächst zu seinen angeblichen Gegenforderungen und erst im Anschluß daran zur Fälligkeit der Forderung der Klägerin vorgetragen. Gegen eine Eventualstellung der Aufrechnung spricht ferner, daß der Beklagte in seine vor dem Berufungsgericht erhobene Widerklage die gegen die Klageforderung zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht in vollem Umfang, sondern nur mit dem die Klageforderung übersteigenden Betrag einbezogen hat. Auch die vom Beklagten in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage führt zu keiner Erhöhung der Beschwer, weil das vorliegende Teilurteil keine Entscheidung über sie enthält.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 19 GKG
WertGegenforderungAufrechnungKlageforderungKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 47/96
vom 7. Mai 1996 in dem Rechtsstreit
 Dr. Hans-Georg
^Straße
 Beklagter, Widerkläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr.
Dr.
gegen
 Bank AG, vertreten durch den Vorstand, •Straße #,
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth und Nobbe
 am 7. Mai 1996
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts	vom	18.	Januar
1996 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 34.680,25 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die klagende Bank verlangt vom Beklagten die Rückzahlung eines gekündigten Kontokorrentkredits in Höhe von 34.689,75 DM nebst Zinsen. Der Beklagte stellt den von der Klägerin geltend gemachten Soll-Saldo nicht in Abrede. Er macht aber zu dem einen geltend, die Kündigung sei zur Unzeit und ohne wichtigen Grund erfolgt und daher unwirksam. Zum anderen beruft er sich auf eine Aufrechnung mit drei von
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der Klägerin bestrittenen Schadensersatzansprüchen im Gesamtbetrag von 21.350 US-Dollar.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 34.680,25 DM nebst Zinsen verurteilt. In der Berufungsinstanz verfolgte der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter und erhob außerdem Widerklage auf Zahlung von 50.662,34 DM nebst Zinsen. Das Berufungsgericht hat in dem vorliegenden Teilurteil ein die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten mit der Begründung, die Klageforderung sei fällig und die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Beklagten seien nicht begründet. Die Beschwer des Beklagten hat es auf nicht mehr als 60.000 DM festgesetzt.
Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Er ist der Ansicht, der Wert der Beschwer sei bereits wegen der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen auf das Doppelte des der Klägerin zuerkannten Betrags festzusetzen; ferner sei ungeachtet der Tatsache, daß das Berufungsgericht in dem vorliegenden Teilurteil nur über die Klage entschieden habe, auch der Wert der Widerklage in die Berechnung der Beschwer mit einzubeziehen .
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II.
Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Beschwer des Beklagten durch das Berufungsurteil übersteigt 60.000 DM nicht.
1. Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen führen zu keiner Erhöhung der Beschwer über den der Klägerin zugesprochenen Betrag von 34.680,25 DM hinaus.
a)	Hat in einem Rechtsstreit der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend gemacht, so ist bei der Bemessung der Urteilsbeschwer - ebenso wie bei der Streitwertberechnung nach § 19 Abs. 3 GKG - dem Wert des Klageanspruchs der Wert der Gegenforderung insoweit hinzuzurechnen, als über letztere eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist (BGHZ 48, 212, 213; 48, 356, 357; 59, 17, 20 f.). Voraussetzung für eine derartige Erhöhung der Beschwer ist jedoch stets eine hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung.
b)	Daran fehlt es hier. Dem Akteninhalt ist an keiner Stelle zu entnehmen, daß der Beklagte die Aufrechnung mit seinen angeblichen Gegenforderungen ausdrücklich nur hilfsweise erklärt oder sich nur hilfsweise auf sie berufen hätte .
Auch im Wege der Auslegung kann dem Vorbringen des Beklagten nicht entnommen werden, daß seine Aufrechnung im Verhältnis zu seinen Einwänden gegen die Fälligkeit der Klageforderung nur hilfsweise zu dem Zuge kommen sollte. Aus
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der Natur der Sache läßt sich eine solche Auslegung nicht ableiten, da es durchaus im Interesse des Beklagten lag, die Klageforderung durch seine Aufrechnung endgültig zu Fall zu bringen. Die Klägerin macht einen unstreitig bestehenden Debetsaldo aus einem Girokonto geltend. Selbst wenn die Kündigung des mit der Überziehung verbundenen Kontokorrentkredits zur Unzeit erfolgt sein sollte, beseitigte das die Fälligkeit nicht auf Dauer, sondern führte lediglich zu ihrer Hinausschiebung für einen angemessenen Zeitraum, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sicher abgelaufen war. Die Reihenfolge, in der das landgerichtliche Urteil und das Berufungsurteil die verschiedenen Einwände des Beklagten dargelegt und beurteilt haben, ermöglicht entgegen der Ansicht des Revisionsanwalts des Beklagten keine Schlußfolgerung auf ein Eventualverhältnis des Verteidigungsvorbringens . Der Beklagte selber hat in seiner Klageerwiderung zunächst zu seinen angeblichen Gegenforderungen und erst im Anschluß daran zur Fälligkeit der Forderung der Klägerin vorgetragen. Gegen eine Eventualstellung der Aufrechnung spricht ferner, daß der Beklagte in seine vor dem Berufungsgericht erhobene Widerklage die gegen die Klageforderung zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht in vollem Umfang, sondern nur mit dem die Klageforderung übersteigenden Betrag einbezogen hat.
2. Auch die vom Beklagten in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage führt zu keiner Erhöhung der Beschwer, weil das vorliegende Teilurteil keine Entscheidung über sie enthält. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß bei Aufteilung der richterlichen Entscheidung in ein Teilurteil und ein Schlußurteil für die
 Anfechtbarkeit jedes dieser Urteile jeweils nur die mit ihm verbundene Beschwer maßgeblich ist (BGHZ 29,	126,	128;	BGH,
 Beschlüsse vom 18. Januar 1977 - VI ZR 82/76 = NJW 1977, 1152 und vom 25. April 1989 - VI ZB 13/89 = NJW 1989, 2757, 2758, jeweils m.w.Nachw.). Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Dr. Bungeroth
 Nobbe