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BGH · XI ZR 47/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 47/05

Januar 2006 in dem Rechtsstreit Jürgen Sch., A.-Straße M., Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigter: - AG, vertreten durch den Vorstand, B.-Straße ..., U., Beklagte zu 1) und Beschwerdegegnerin, Beklagter zu 3) und Beschwerdegegner, Streitverkündeter der Beklagten zu 1), Beklagter zu 3) und Beschwerdegegner, Streitverkündeter der Beklagten zu 1), Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten zu 1) (§§ 97 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
ProzessbevollmächtigterZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 47/05
vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit
 Jürgen Sch., A.-Straße	M.,
Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigter: -
gegen
1.	E. AG, vormals: E. & M. AG, vertreten durch den Vorstand, B.-Straße ..., U., Beklagte zu 1) und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigter:
2.	Thomas H., P.-Straße ..., M.,
Beklagter zu 2) und Beschwerdegegner, Streitverkündeter der Beklagten zu 1),
- Prozessbevollmächtigter II. Instanz:
3.	Florian H., 0.-Straße ..., M.,
Beklagter zu 3) und Beschwerdegegner, Streitverkündeter der Beklagten zu 1),
- Prozessbevollmächtigter II. Instanz:
4. W. AG, vertreten durch den Vorstand, H.-Straße ..., D.,
Beklagte zu 4) und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte:
Streithelfer der Beklagten zu 1):
Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Nickolaus B., F.-J.-Straße ..., M.,
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten zu 1) (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 22.000 €.
Nobbe
 Müller
Joeres
 Mayen
Ellenberger
OLG Frankfurt/Main - Az. 5 U 128/03 vom 18.01.2005; LG Frankfurt/Main - Az. 3/7 O 28/01 vom 17.01.2003;