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BGH · XI ZR 46/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 46/05
ZPOProzessbevollmächtigterKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 46/05
vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit
1.	Reinhard Sch., H.-Straße ..., 0.,
2.	...
3.	Dieter Schn., Schl.-Straße ..., A.,
4.	Anne B., G.-berg ..., W.,
5.	Marcus Bo., G.-berg ..., W., vertreten durch den Vater Günter Bo., E.- 0.-Straße
..., H.,
6.	Wolfgang K., R. Straße ..., B.,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigter:
gegen
1.	E. AG, vormals: E. & M. AG, vertreten durch den Vorstand, B.-Straße ..., U.,
Beklagte zu 1) und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigter:
2.	Thomas H., P.-Straße ..., M.,
Beklagter zu 2) und Beschwerdegegner, Streitverkündeter der Beklagten zu 1),
Prozessbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagter zu 3) und Beschwerdegegner, Streitverkündeter der Beklagten zu 1),
- Prozessbevollmächtigter -II. Instanz:
4. W. AG, vertreten durch den Vorstand, H.-Straße ..., D.
Beklagte zu 4) und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigter:
Streithelfer der Beklagten zu IV.
Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Nickolaus B., F.-J.-Straße ..., M.,
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten zu 1)
(§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO), und zwar der Kläger zu 1) zu 51%, der Kläger zu 3) zu 3%, die Klägerin zu 4) zu 6%, der Kläger zu 5) zu 2% und der Kläger zu 6) zu 38%.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 110.000 €.
Nobbe
 Müller
Joeres
 Mayen
Ellenberger
OLG Frankfurt/Main - Az. 5 U 123/03 vom 18.01.2005; LG Frankfurt/Main - Az. 3/7 O 34/01 vom 17.01.2003;