März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und die Richterin Dr. Menges beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 44/12 vom 19. März 2013 in dem Rechtsstreit OLG Hamm - Az. 1-31 U 94/11 vom 12.12.2011; LG Essen - Az. 6 O 164/10 vom 28.07.2011; Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und die Richterin Dr. Menges beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 €. Pamp Menges Wiechers Grüneberg Maihold