April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 43/09 vom 12. April 2011 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da sich das Berufungsurteil aus Gründen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt hat, als richtig darstellt (analog § 561 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 616.059,62 €. Wiechers Ellenberger Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 06.06.2008 -30 208/07 -OLG Celle, Entscheidung vom 21.01.2009 - 3 U 158/08 - Maihold