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BGH · XI ZR 42/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 42/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 23. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO Art. 103 GG
23WassermannNobbeZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 42/03
BESCHLUSS
vom 23. September 2003 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
 am 23. September 2003
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 153.387,56 €.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Beklagten konnten als verständige Erklärungsempfänger auf die - angeblich - mündliche Zusage einer Kreditgewährung durch einen nicht ausreichend bevollmächtigten Mitarbeiter der klagenden Bank nicht vertrauen. Für den Vorwurf der Nichtzulas-
sungsbeschwerde, die Klägerin habe die Beklagten bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages in sittenwidriger Weise überrumpelt, fehlt daher bereits die notwendige Tatsachengrundlage.
Nobbe	Müller	Joeres
 Wassermann
Mayen