Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin verlangt vom Beklagten den Verzicht auf eine Grundschuld und die Herausgabe des Grundschuldbriefes. Die Klägerin ist der Ansicht, mit der Umwandlung des von Heinrich SflHIB an den Beklagten abgetretenen, gegen sie bestehenden Restkaufanspruches in eine Kommanditeinlage des Beklagten sei die Forderung erloschen und der Sicherungszweck der Grundschuld entfallen, so daß diese nunmehr ihr zustehe. Grundschuld nicht nur der Sicherung des Restkaufpreisanspruches gedient habe: Er habe seinem Vater Ende 1986 ein Darlehen in Höhe von 300.000 DM gewährt, das ebenfalls durch die Grundschuld habe gesichert werden sollen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und durch Schlußurteil den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO aberkannt. Sie führen zur Aufhebung des Teilurteils sowie der Kostenentscheidung im Schlußurteil und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . Gleichwohl sei davon auszugehen, daß dem Beklagten auch die durch die Grundschuld gesicherte Forderung übertragen worden und er in den Sicherungsvertrag eingetreten sei. Die durch die Grundschuld gesicherte Restkaufpreisforderung sei dadurch erloschen, daß dem Kapitalkonto des Beklagten bei der Klägerin im Jahre 1987 der Betrag von 682.640 DM gutgeschrieben worden sei. Unter diesen Umständen sei dem Beklagten die Beweislast dafür aufzuerlegen, daß eine Verrechnungsvereinbarung nicht getroffen und ein entsprechender Gesellschafterbeschluß auch konkludent nicht gefaßt worden sei. Der Beklagte habe auch seine Behauptung nicht bewiesen, der Sicherungszweck der Grundschuld sei nachträglich auf ein Darlehen in Höhe von 300.000 DM erweitert worden, das er seinem Vater gegeben habe. Obwohl dem Beklagten die Beweislast für seine von der Klägerin bestrittene Behauptung obliege, habe er keine weiteren Beweise angeboten. Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil ist davon auszugehen, daß ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Wille des Beklagten nicht als erwiesen angesehen worden ist. Das Berufungsgericht nimmt vielmehr das Verhalten des Beklagten bei und nach einer Abschlußbesprechung über die Betriebsprüfung zu dem Anlaß, ihm "im Wege der Beweislastumkehrung" den Beweis für das Fehlen eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses oder einer Verrechnung s Vereinbarung aufzubürden. 2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß der Beklagte die Beweislast für die von ihm Da sich der geltend gemachte Rückgewähranspruch aus der Erledigung des Sicherungszwecks ergibt, ist es nach feststehender Rechtsprechung Sache der Klägerin, den Inhalt der Zweckabrede und ihre Erledigung zu beweisen. Nicht der Beklagte muß also die Abrede mit seinem Vater für einen Zeitpunkt, als dieser Geschäftsführer der Klägerin war, beweisen, vielmehr hat die Klägerin diesen Vortrag zu widerlegen oder ihre Behauptung zu beweisen, daß auch die Darlehensforderung gegen den Vater inzwischen erloschen ist. Da das Teilurteil keinen Bestand hat, war die darauf beruhende Kostenentscheidung des Schlußurteils aufzuheben und die Sache auch insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:_____________nein ZPO § 286 G Eine Beweislastumkehr aus Billigkeitsgründen im Einzelfall ist unzulässig. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 - XI ZR 41/96 - OLG LG BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 41/96 URTEIL Verkündet am: 17. Dezember 1996 Wrede, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Jürgen S\ I, An der i, Bad Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen LflHIÜ Immobilien GmbH und Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Immobilienhandels-Gesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Peter SMI^B, LflMstraße flP, H( Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin v. 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. Ernemann für Recht erkannt: Auf die Revisionen des Beklagten werden das Teilurteil des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichts CMi vom 19. Januar 1996 in vollem Umfang und das Schlußurteil vom 15. Mürz 1996 hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Klägerin verlangt vom Beklagten den Verzicht auf eine Grundschuld und die Herausgabe des Grundschuldbriefes. Der Vater des Beklagten, der Landwirt Heinrich sHB-wollte einen Teil seines Grundbesitzes verkaufen. Zu diesem Zweck gründete er zusammen mit seinen Söhnen die Klägerin. Diese sollte den Grundbesitz übernehmen, erschließen, parzellieren und bebauen. Die Klägerin kaufte das Gelände. Einen restlichen Kaufpreis in Höhe von 682.640 DM konnte sie nicht aufbringen. Sie bestellte für den Vater des Beklagten eine Grundschuld über 680.000 DM. Dieser trat die Grundschuld in notariell beglaubigter Form an den Beklagten ab. Im Jahre 1987 leistete der Beklagte als Kommanditist eine Einlage in Höhe von 882.640 DM. In der Bilanz der Klägerin zu dem 31. Dezember 1987 sind die früher ausgewiesenen Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht mehr aufgeführt. Die Klägerin ist der Ansicht, mit der Umwandlung des von Heinrich SflHIB an den Beklagten abgetretenen, gegen sie bestehenden Restkaufanspruches in eine Kommanditeinlage des Beklagten sei die Forderung erloschen und der Sicherungszweck der Grundschuld entfallen, so daß diese nunmehr ihr zustehe. Der Beklagte hat bestritten, daß die Restkaufpreisforderung erloschen sei, und außerdem geltend gemacht, daß die 4 Grundschuld nicht nur der Sicherung des Restkaufpreisanspruches gedient habe: Er habe seinem Vater Ende 1986 ein Darlehen in Höhe von 300.000 DM gewährt, das ebenfalls durch die Grundschuld habe gesichert werden sollen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und durch Schlußurteil den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO aberkannt. Mit der Revision gegen das Teilurteil verfolgt der Beklagte sein Anliegen weiter. Seine Revision gegen das Schlußurteil richtet sich nur gegen die Kostenentscheidung. Die beiden Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Entscheidunqsgründe: Die Revisionen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des Teilurteils sowie der Kostenentscheidung im Schlußurteil und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Teilurteils im wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 812 BGB, da die Grundschuld nicht mehr der Sicherung einer Forderung 5 des Beklagten diene. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die von der Klägerin zugunsten von Heinrich Strampe bestellte Grundschuld seine Restkaufpreisforderung gegen die Klägerin aus dem Verkauf des Baulandes gesichert habe. Mit der Abtretung der Grundschuld an den Beklagten sei sie auf diesen übergegangen. Die notarielle Urkunde vom 23. Juli 1986 enthalte zwar nur die Abtretung der Grundschuld selbst, Urkunden über die Abtretung der Forderung an den Beklagten und seinen Eintritt in den Sicherungsvertrag gebe es nicht. Gleichwohl sei davon auszugehen, daß dem Beklagten auch die durch die Grundschuld gesicherte Forderung übertragen worden und er in den Sicherungsvertrag eingetreten sei. Die durch die Grundschuld gesicherte Restkaufpreisforderung sei dadurch erloschen, daß dem Kapitalkonto des Beklagten bei der Klägerin im Jahre 1987 der Betrag von 682.640 DM gutgeschrieben worden sei. Unter diesen Umständen sei dem Beklagten die Beweislast dafür aufzuerlegen, daß eine Verrechnungsvereinbarung nicht getroffen und ein entsprechender Gesellschafterbeschluß auch konkludent nicht gefaßt worden sei. Der Beklagte habe auch seine Behauptung nicht bewiesen, der Sicherungszweck der Grundschuld sei nachträglich auf ein Darlehen in Höhe von 300.000 DM erweitert worden, das er seinem Vater gegeben habe. Dieser habe als Zeuge hierzu keine Angaben machen können. Obwohl dem Beklagten die Beweislast für seine von der Klägerin bestrittene Behauptung obliege, habe er keine weiteren Beweise angeboten. 6 II. Gegen, diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht. 1. Soweit das Berufungsgericht meint, der Beklagte müsse beweisen, daß weder ein Gesellschafterbeschluß noch eine Verrechnungsvereinbarung über die Erhöhung der Komman-ditbeteiligung getroffen worden sei, übersieht es, daß die Klägerin den Wegfall des Sicherungszwecks und damit auch das Erlöschen der Kaufpreisforderung beweisen muß. Da eine ausdrückliche Abrede nicht festgestellt ist, bleibt nur eine stillschweigende Verrechnungsabrede durch Annahme der erhöhten Kommanditbeteiligung an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1 BGB). Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil ist davon auszugehen, daß ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Wille des Beklagten nicht als erwiesen angesehen worden ist. Das Berufungsgericht nimmt vielmehr das Verhalten des Beklagten bei und nach einer Abschlußbesprechung über die Betriebsprüfung zu dem Anlaß, ihm "im Wege der Beweislastumkehrung" den Beweis für das Fehlen eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses oder einer Verrechnung s Vereinbarung aufzubürden. Dafür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Keine der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen (vgl. dazu Bäumgärtel, Beweislastpraxis im Privatrecht Rdn. 450, 452, 456 f.) liegt hier vor. Eine Beweislastumkehr aus Billigkeitsgründen im Einzelfall ist unzulässig (vgl. MünchKommZPO/Prütting § 286 Rdn. 118). 2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß der Beklagte die Beweislast für die von ihm 7 behauptete Erstreckung der Sicherungsabrede auf ein seinem Vater gewährtes Darlehen trage. Da sich der geltend gemachte Rückgewähranspruch aus der Erledigung des Sicherungszwecks ergibt, ist es nach feststehender Rechtsprechung Sache der Klägerin, den Inhalt der Zweckabrede und ihre Erledigung zu beweisen. Dazu gehört die Widerlegung des vom Grundschuldgläubiger behaupteten Sicherungsumfangs (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1989 - V ZR 26/87, NJW 1990, 392, 393? Senatsurteil vom 19. Februar 1991 - XI ZR 202/89, WM 1991, 668, 669). Nicht der Beklagte muß also die Abrede mit seinem Vater für einen Zeitpunkt, als dieser Geschäftsführer der Klägerin war, beweisen, vielmehr hat die Klägerin diesen Vortrag zu widerlegen oder ihre Behauptung zu beweisen, daß auch die Darlehensforderung gegen den Vater inzwischen erloschen ist. III. Das angefochtene Teilurteil war deshalb aufzuheben und die Sache, da weitere tatrichterliche Feststellungen zu treffen sind, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. IV. Die auf die Kostenentscheidung des Schlußurteils vom 15. März 1996 beschränkte Revision ist ohne Rücksicht auf die Höhe der Beschwer zulässig (BGHZ 20, 252; 29, 127, 128) und begründet. Da das Teilurteil keinen Bestand hat, war die darauf beruhende Kostenentscheidung des Schlußurteils aufzuheben und die Sache auch insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Schimansky Dr. Schramm Dr. Bungeroth Nobbe Dr. Ernemann