Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 39/04
BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Appl und Dr. Ellenberger
am 9. Dezember 2004
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 2004 wird durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 19. Oktober 2004 Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt eine Vorlage an den EuGH schon allein deswegen nicht in Betracht, weil eine Entscheidungskompetenz des EuGH im Rahmen des Lugano-Übereinkommens nicht besteht (vgl. Zöller/Geimer,
ZPO 24. Aufl. Anhang 1 Art. 1 EuGVVO Rdn. 17; siehe
auch EuGH, Urteil vom 28. März 1995 - Rs. C-346/93, IPRax 1996, 190, 191 Rdn. 14 ff. - Kleinwort Benson).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.282.902 €festgesetzt.
Nobbe
Joeres
Mayen
Appl
Ellenberger