September 1996 in dem Rechtsstreit Veronika Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte und Kollegen/ Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr, van Gelder am 24. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Das angefochtene Urteil wird zu § 419 BGB allein durch die Erwägungen unter 2 b) der Entscheidungsgründe getragen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 38/96 vom 24. September 1996 in dem Rechtsstreit Veronika Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr und gegen Adolf B< ;traße Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Kollegen/ 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr, van Gelder am 24. September 1996 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts NflHM vom 11. Dezember 1995 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 320.000 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil wird zu § 419 BGB allein durch die Erwägungen unter 2 b) der Entscheidungsgründe getragen. Der Kläger haftet schon deshalb nicht für Schulden seines Sohnes, weil sie nicht bis zu dem Eingang des Antrages auf Eintragung der Vormerkung des Rückauflassungsanspruches entstanden sind. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder