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BGH · XI ZR 38/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 38/96

September 1996 in dem Rechtsstreit Veronika Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte und Kollegen/ Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr, van Gelder am 24. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Das angefochtene Urteil wird zu § 419 BGB allein durch die Erwägungen unter 2 b) der Entscheidungsgründe getragen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 419 BGB
24ProzeßbevollmächtigteKlägerRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 38/96
vom 24. September 1996 in dem Rechtsstreit
 Veronika
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr
 und
gegen
 Adolf B<
;traße
 Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Kollegen/
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr, van Gelder
 am 24. September	1996
beschlossen:	
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts NflHM vom 11. Dezember 1995 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	320.000 DM
	Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das angefochtene Urteil wird zu § 419 BGB allein durch die Erwägungen unter 2 b) der Entscheidungsgründe getragen.
 
Der Kläger haftet schon deshalb nicht für Schulden seines Sohnes, weil sie nicht bis zu dem Eingang des Antrages auf Eintragung der Vormerkung des Rückauflassungsanspruches entstanden sind.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Nobbe
Dr. van Gelder