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BGH · XI ZR 38/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 38/13

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 8. April 2014, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg, da die Wertfestsetzung des Senats in dem Beschluss vom 8. sondern die Feststellung, ob der laufende Rechtsstreit durch diesen Vergleich beendet worden ist. Ein Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des streitigen Vergleichs ist nicht - auch nicht hilfsweise - gestellt worden. € abgewiesen worden ist, ist deren Wert auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich.

Zitierte Normen: § 32 RVG § 68 GKG
RechtsstreitWertNichtzulassungsbeschwerdevergleichen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 38/13
vom 16. April 2014 in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2014 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Ellenberger und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 8. April 2014, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 10. November 2011 - II ZR 196/08, juris Rn. 1, vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 - X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von §68 Abs. 1 Satz 3, §63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737 zu § 25 GKG aF).
2	2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg, da die Wertfestsetzung des Senats in dem Beschluss vom 8. April 2014 zutrifft.
3	a) Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der zwischen den Parteien streitige Vergleich nicht Streitgegenstand des Verfahrens,
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sondern die Feststellung, ob der laufende Rechtsstreit durch diesen Vergleich beendet worden ist. Zwar mag der Kläger ein wirtschaftliches Interesse am Bestand des Vergleichs haben, das mit 2 Mio. € anzusetzen sein könnte. Im vorliegenden Rechtsstreit sind jedoch keine Ansprüche aus dem Vergleich geltend gemacht worden, sondern es war lediglich darüber zu entscheiden, ob das um einen Zahlungsantrag von 362.798,60 € geführte Verfahren beendet worden ist. Ein Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des streitigen Vergleichs ist nicht - auch nicht hilfsweise - gestellt worden.
4	b) Der Wert eines solchen Rechtsstreits, in dem über die Prozessbeen-
digung durch einen Vergleich gestritten wird, richtet sich nicht nach dem Wert dieses Vergleichs, sondern dem Wert des ursprünglich gestellten Antrags (vgl.
 BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - VZB 56/12, NJW 2013, 470 Rn. 5 mwN). Da die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gerichtet war, das Berufungsurteil aufzuheben, in dem letztlich die Zahlungsklage in Höhe von 362.798,60 € abgewiesen worden ist, ist deren Wert auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich.
Joeres
 Ellenberger
Maihold
 Menges
Derstadt
 Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 29.09.2006 -40 1/05 -OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.10.2007 - 7 U 150/06 -