Soweit sich die Beschwerde gegen die aus Rechtsgründen nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zur anderweitigen Rechtshängigkeit und zu dem Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag dahin ausgelegt, dass die Klägerin mit diesem die Wirksamkeit des Haustürwiderrufs habe klären lassen wollen. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag der Klägerin aber ungeachtet der vom Berufungsgericht erörterten Fragen unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. September 1999 -XIIZR 313/98, aaO, m.w.N.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, aaO, Tz. 48) zugrunde lag, ist hier mit Rücksicht auf das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht veranlasst, die ihrerseits mit der Beschwerdebegründung ausdrücklich geltend gemacht hat, mit der Klage werde die Feststellung begehrt, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz unwirksam ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 37/08 29. September 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO). Soweit sich die Beschwerde gegen die aus Rechtsgründen nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zur anderweitigen Rechtshängigkeit und zu dem Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 -XIZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 48 f.) wendet, ist dies nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag dahin ausgelegt, dass die Klägerin mit diesem die Wirksamkeit des Haustürwiderrufs habe klären lassen wollen. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag der Klägerin aber ungeachtet der vom Berufungsgericht erörterten Fragen unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 -VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544), die nicht zu dem Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 -XIIZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine abweichende Auslegung des Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 -XIIZR 313/98, aaO, m.w.N.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, aaO, Tz. 48) zugrunde lag, ist hier mit Rücksicht auf das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht veranlasst, die ihrerseits mit der Beschwerdebegründung ausdrücklich geltend gemacht hat, mit der Klage werde die Feststellung begehrt, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz unwirksam ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 -XIZR 173/07, Umdruck S. 2 f. und vom 14. Juli 2009 -XI ZR 569/07, Umdruck S. 2). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 132.424,60 €. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 25.08.2006 - 10 O 626/05 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2007 -1-17 U 238/06 -