Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1) wird deren Revision gegen das Urteil des 9. Die Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit ihre Beschwerde zurückgewiesen worden ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 33/12 vom 22. Januar 2013 in dem Rechtsstreit OLG Stuttgart - Az. 9 U 11/11 vom 14.12.2011 LG Stuttgart - Az. 8 0 247/10 vom 21.12.2010 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1) wird deren Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2011 im Kostenpunkt und insoweit zugelassen, als zu dem Nachteil der Beklagten zu 1) erkannt worden ist. Die Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit ihre Beschwerde zurückgewiesen worden ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 410.000 €. Menges Wiechers Matthias Joeres Ellenberger