Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Dezember 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 47.064,05 DM nebst 5% Zinsen verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei handelte es sich nach ihrer Darlegung um den Bankkredit in Höhe von 250.000 DM und bezüglich des Restes um eigene Mittel der Klägerin, die der Beklagten kurzfristig als Liquidationshilfe zur Verfügung gestellt wurden. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 72.075,83 DM nebst 5% Zinsen seit 12. Der Senat hat die Revision angenommen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 47.064,05 DM nebst 5% Zinsen verurteilt worden ist. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin den der Beklagten überwiesenen Betrag in Höhe von 285.000 DM als Kredit zur Verfügung gestellt habe. Soweit die Klägerin der Beklagten neben dem Bankkredit aus eigenen Mitteln 35.000 DM überwiesen habe, sei die Beklagte Darlehensnehmerin und der Klägerin zur Rückzahlung verpflichtet. Das Berufungsgericht hat bei seinen Überlegungen zur Anspruchshöhe einen zwischen den Parteien unstreitigen Betrag in Höhe von 62.534 DM unberücksichtigt gelassen. Diesen Betrag hat die Klägerin selbst in ihrer Abrechnung als Guthaben der Beklagten (Abschlußsaldo für das Jahr 1988 aus einem zwischen den Parteien bestehenden Verrechnungskonto) aufgeführt. Das Berufungsgericht hat nicht darüber entschieden, ob der Klägerin Zinsen und sonstige Aufwendungen in Höhe von über 25.000 DM zustehen, die ihr das Landgericht zuerkannt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 32/95 VERSÄUMNIS-URTEIL Verkündet am: 13. Februar 1996 Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit GmbH (früher: Rflmv Medizinaltechnik GmbH) , vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang, Karl-Heinz und Wilfried BflBstraße Bl Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen I-Dienstleistungs-, Handelsund Industriebeteiligungs GmbH & Co. KG in Liquidation, vertreten durch die Liquidatoren Steuerberater und Zum El Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. legen, und Kol-Straße ■, Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1996 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts C0 vom 15. Dezember 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 47.064,05 DM nebst 5% Zinsen verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert von der Beklagten die Restzahlung aus einer Darlehensvereinbarung. Die Beklagte bemühte sich im Jahre 1987 bei der GÄBBBkreditbank in HMMB um ein Darlehen in Höhe von 250.000 DM. Als Sicherheit bot sie die Übereignung von Geschäftsinventar an. Da die Beklagte der Bank nicht hinreichend kreditwürdig erschien, wurde die Klägerin eingeschaltet, die den Kredit erhielt. Sie überwies im Januar 1988 an die Beklagte 285.000 DM. Dabei handelte es sich nach ihrer Darlegung um den Bankkredit in Höhe von 250.000 DM und bezüglich des Restes um eigene Mittel der Klägerin, die der Beklagten kurzfristig als Liquidationshilfe zur Verfügung gestellt wurden. Die Beklagte bestreitet den Empfang des Geldes nicht, behauptet aber, die Klägerin habe ihr die Summe nicht darlehenshalber zur Verfügung gestellt, es handele sich vielmehr um den Kaufpreis für ihr Geschäftsinventar, das sie an die Klägerin veräußert habe. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 72.075,83 DM nebst 5% Zinsen seit 12. Dezember 1988 verurteilt; das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Senat hat die Revision angenommen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 47.064,05 DM nebst 5% Zinsen verurteilt worden ist. 4 Entscheidunqsqründe: Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zu dem Termin nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil ist jedoch inhaltlich keine Säumnisfolge, sondern beruht auf einer Sach-prüfung. Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin den der Beklagten überwiesenen Betrag in Höhe von 285.000 DM als Kredit zur Verfügung gestellt habe. Das von der Beklagten behauptete Verkaufsgeschäft hat es nicht als erwiesen angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Soweit die Klägerin der Beklagten neben dem Bankkredit aus eigenen Mitteln 35.000 DM überwiesen habe, sei die Beklagte Darlehensnehmerin und der Klägerin zur Rückzahlung verpflichtet. Darüber hinaus sei sie der Klägerin aber auch im übrigen zur Zahlung verpflichtet. Es könne offenbleiben, ob die Klägerin nach den Vereinbarungen zwischen den Parteien und der GfMiMIkreditbank im Verhältnis zur Beklagten als Darlehensgeberin oder als Darlehensbeschaffe-rin auftreten sollte. Im letzten Fall sei die Klägerin der 5 (entgeltliche) Geschäftsbesorger, dem die Beklagte die Aufwendungen zu erstatten habe. Es sei unbestritten, daß die Beklagte selbst - nachdem die Klägerin ihre Zahlungen an die G®BBH#kreditbank eingestellt hatte - nur noch ein Restdarlehen in Höhe von 175.401,95 DM abzulösen hatte. Daraus ergebe sich, daß die Klägerin jedenfalls zugunsten der Beklagten an die kreditbank 74.598,05 DM (250.000 DM - 175.401,95 DM) an Leistungen bzw. Aufwendungen erbracht habe, welche zusammen mit dem eigenen Darlehen in Höhe von 35.000 DM den der Klägerin vom Landgericht zuerkannten Betrag überstiege. II. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Das Berufungsgericht hat bei seinen Überlegungen zur Anspruchshöhe einen zwischen den Parteien unstreitigen Betrag in Höhe von 62.534 DM unberücksichtigt gelassen. Diesen Betrag hat die Klägerin selbst in ihrer Abrechnung als Guthaben der Beklagten (Abschlußsaldo für das Jahr 1988 aus einem zwischen den Parteien bestehenden Verrechnungskonto) aufgeführt. Auch das Landgericht hatte ihn in seine Berechnung einbezogen. Berücksichtigt man diesen Betrag zugunsten der Beklagten, so ergibt sich nur eine Restforderung der Klägerin in Höhe von 47.064,05 DM (285.000 DM -175.401,95 DM = 109.598,05 DM - 62.534 DM = 47.064,05 DM). 6 Das Berufungsgericht hat nicht darüber entschieden, ob der Klägerin Zinsen und sonstige Aufwendungen in Höhe von über 25.000 DM zustehen, die ihr das Landgericht zuerkannt hat. Es hat hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Diese Entscheidung ist nach der Zurückverweisung nachzuholen. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder