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BGH · XI ZR 31/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 31/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 14. Das Berufungsgericht hat der auf Zahlung von 89.681,92 DM gerichteten Widerklage nur in Höhe von 45.021,38 DM stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Von diesem Betrag seien aufgrund der Aufrechnung des Widerbeklagten - mit einem Gegenanspruch aus dem Einzug eines Sparkontos -25.123,84 DM abzuziehen, so daß eine Forderung von 90.042,75 DM verbleibe. Die Beschwer des Widerbeklagten hat das Berufungsgericht mit dieser Urteilssumme bewertet. Der Antrag des Widerbeklagten, den Wert seiner Beschwer wegen der Aufrechnung auf über 60.000 DM festzusetzen, ist zulässig (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und begründet. Die Beschwer des Widerbeklagten durch das Berufungsurteil beschränkt sich nicht auf den Betrag, zu dessen Zahlung er verurteilt worden ist. Sie geht darüber hinaus, soweit das Berufungsgericht einen weitergehenden Anspruch der Widerklägerin bejaht, die Widerklage aber wegen der hilfsweise erklärten Aufrechnung des Widerbeklagten abgewiesen hat (BGHZ 26, 295, 297 m.w.Nachw.; BAG NJW 1974, 1264; MünchKomm/Rimmelspacher S 511 a ZPO Rdn. 27; Stein/Jo-nas/Grunsky 20.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
WiderklägerinAufrechnungHöheBerufungsgerichtZPOWiderbeklagtenProzeßbevollmächtigte

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 31/94
BESCHLUSS
vom 14. Juni 1994 in dem Rechtsstreit
1.
2. Klaus-Dieter S1 RI
itraße
 Widerbeklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
 gegen
vertreten durch den Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
2

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 am 14. Juni 1994
beschlossen:
Der Wert der Beschwer des Widerbeklagten durch das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 1994 wird auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Berufungsgericht hat der auf Zahlung von 89.681,92 DM gerichteten Widerklage nur in Höhe von 45.021,38 DM stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
Der Widerbeklagte schulde der Widerklägerin aus dem Kontokor rentgiroverhältnis insgesamt 115.166,59 DM. Von diesem Betrag seien aufgrund der Aufrechnung des Widerbeklagten - mit einem Gegenanspruch aus dem Einzug eines Sparkontos -25.123,84 DM abzuziehen, so daß eine Forderung von 90.042,75 DM verbleibe. Da jedoch die Widerklägerin durch Verletzung ihrer vertraglichen Kontrollpflichten zu dem hohen Schuldsaldo beigetragen habe und ein gleich großes Ver-
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schulden der Parteien an dem entstandenen Schaden anzunehmen sei, betrage der Anspruch der Widerklägerin aus dem Girokonto letztlich nur 45.021,38 DM. Die Beschwer des Widerbeklagten hat das Berufungsgericht mit dieser Urteilssumme bewertet.
II.
Der Antrag des Widerbeklagten, den Wert seiner Beschwer wegen der Aufrechnung auf über 60.000 DM festzusetzen, ist zulässig (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und begründet.
Die Beschwer des Widerbeklagten durch das Berufungsurteil beschränkt sich nicht auf den Betrag, zu dessen Zahlung er verurteilt worden ist. Sie geht darüber hinaus, soweit das Berufungsgericht einen weitergehenden Anspruch der Widerklägerin bejaht, die Widerklage aber wegen der hilfsweise erklärten Aufrechnung des Widerbeklagten abgewiesen hat (BGHZ 26, 295, 297 m.w.Nachw.; BAG NJW 1974, 1264; MünchKomm/Rimmelspacher S 511 a ZPO Rdn. 27; Stein/Jo-nas/Grunsky 20. Aufl. § 511 a ZPO Rdn. 11), hier also in Höhe des Gegenanspruchs von 25.123,84 DM. Zwar hätte der Klageanspruch, selbst wenn die Aufrechnung nicht durchgriffe, wegen der Mitverursachung des Schuldsaldos durch die Kontrollpflichtverletzung der Widerklägerin stets nur zur Hälfte Erfolg gehabt. Das ändert aber nichts daran, daß auch die Entscheidung, daß die Gegenforderung durch die Aufrechnung erloschen ist, gemäß § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwächst (BGHZ 36, 316, 319; Thomas/Putzo 18. Aufl. § 322 ZPO Rdn. 47) und den Widerbeklagten in vol-
 
ler Höhe des Gegenanspruchs beschwert. Daraus ergibt sich eine Gesamtbeschwer, die 60.000 DM übersteigt.
Dr. Siol
 Dr. Bungeroth
 Schimansky
Dr. Halstenberg
 Dr. Schramm