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BGH · XI ZR 31/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 31/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs.4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die Angriffe der Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
Berlin321aZPOKlägerinGrüneberg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 31/05
vom 13. September 2006
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
 am 13. September 2006
beschlossen:
Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die Angriffe der Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16, siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW2005, 1432, 1433).
Nobbe	Müller
 Schmitt
Grüneberg
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.03.2004 - 21 O 525/03 -KG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2004 - 19 U 36/04 -
Ellenberger