Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs.4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die Angriffe der Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 31/05 vom 13. September 2006 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg am 13. September 2006 beschlossen: Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die Angriffe der Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16, siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW2005, 1432, 1433). Nobbe Müller Schmitt Grüneberg Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.03.2004 - 21 O 525/03 -KG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2004 - 19 U 36/04 - Ellenberger