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BGH

Gericht: BGH

Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
23BambergSchmittNobbeZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
23. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auslegung des Zeichnungsscheins, die der Senat selbst vornehmen kann (BGHZ 163, 321, 323), ergibt, dass die Finanzierungsvollmacht sich sowohl auf das angegebene als auch ein vergleichbares Objekt bezieht. Auf die Frage einer späteren Genehmigung kommt es danach nicht mehr an. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 29.887,29 €.
Nobbe
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Schmitt
 Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 01.06.2006 - 34 O 53/06 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.12.2006 -1 U 102/06 -