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BGH · XI ZR 29/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 29/96

Die Klägerin, die früher als S®-Bank AG firmierte, verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens, dessen Verwendungszweck im Darlehensvertrag mit: "Erwerb eines Gesellschaftsanteils an dem S®-1®®-Rendite-Brief B* Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit Haftungsbeschränkung" angegeben war. Die BGB-Gesellschaft hatte den Grundstückskauf rückabgewickelt und ihr Vermögen nach dem Vortrag der Beklagten als Festgeld angelegt. Mai 1993 kündigte die Klägerin das der Beklagten gewährte Darlehen; mit der Klage hat sie Zahlung der von ihr mit 15.529,80 DM berechneten Darlehensrestschuld nebst Zinsen verlangt. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Darlehensvertrag sei von der Beklagten gemäß § 1 HWiG wirksam widerrufen worden. Als Rechtsfolge des Widerrufs stehe der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrags und auf eine Vergütung für die Nutzung gemäß § 3 HWiG zu; insoweit müßten die Grundsätze gelten, die von der Rechtsprechung zur Rückabwicklung eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts entwickelt worden seien. a) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, einem Kunden stehe kein Widerrufsrecht zu, wenn er in seinem Privatbereich von einem nahen Familienangehörigen zu dem Vertragsschluß bestimmt werde; dann fehle der Überraschungsund Überrumpelungseffekt, gegen den das Haustürwiderrufsgesetz den Kunden schützen wolle. b) Vergeblich beruft sich die Klägerin darauf, nach den Erklärungen der Beklagten und ihrer Schwester bei der Beweisaufnahme vor dem Landgericht sei nicht auszuschließen, daß der Vertrag auch zustande gekommen wäre, wenn die Beklagte ihre Schwester in deren Wohnung besucht hätte. Eine solche gedachte Möglichkeit ändert nichts an der tatsächlich gegebenen Kausalität: Die Klägerin selbst führt in der Revisionsbegründung aus, die Beklagte sei in ihrer Privatwohnung von der Schwester zu dem Vertragsabschluß bestimmt worden. Gemäß § 2 Abs. 1 HWiG war das Widerrufsrecht für den Darlehensvertrag mangels Belehrung noch nicht durch Fristablauf erloschen. 3. Als Rechtsfolge des Widerrufs kann die Klägerin nicht gemäß § 3 HWiG die Rückzahlung des Darlehensbetrages von der Beklagten verlangen; auch insoweit ist dem Berufungsurteil zu folgen. Das ist für den Anwendungsbereich des Abzahlungs- und des Verbraucherkreditgesetzes allgemein anerkannt: Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 1 d AbzG läßt sich beim finanzierten Abzahlungskauf der Widerruf nicht auf einen der zwei rechtlich selbständigen, aber eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verträge beschränken, sondern führt zur Unwirksamkeit von Kaufund Darlehensvertrag (BGHZ 91, 338, 342). die - der BGH-Rechtsprechung zu dem Abzahlungsgesetz entsprechende - ausdrückliche Regelung, daß auch die auf den Abschluß des verbundenen Kaufoder sonstigen Leistungsvertrags (Abs.4) gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers erst wirksam wird, wenn er seine Kreditvertragserklärung nicht gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerruft. Für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts nach dem Widerruf findet sich zwar auch im Verbraucherkreditgesetz noch keine ausdrückliche Regelung, auf welche Weise der Darlehensgeber das bereits ausgezahlte Darlehenskapital zurückerhalten kann (Palandt/Putzo 55. Mit Recht vertritt die herrschende Meinung im Schrifttum aber die Auffassung, daß dem Kreditgeber aus den gleichen Schutzzweckerwägungen wie beim finanzierten Abzahlungskauf kein Anspruch gegen den Verbraucher auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zusteht (Emmerich in: Graf v. Abzahlungs- und Verbraucherkreditgesetz sind allerdings im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar: Der finanzierte Vertrag war nicht - wie in § 1 AbzG vorausgesetzt - auf den Kauf einer beweglichen Sache gerichtet; das Verbraucherkreditgesetz ist erst nach Abschluß des Kreditvertrags vom 22. Trotzdem müssen die Rechtsgedanken, die der BGH-Recht-sprechung zu dem finanzierten Abzahlungskauf und der Regelung des Verbraucherkreditgesetzes zugrunde liegen, auch für ein verbundenes Geschäft gelten, das nach dem Haustürwiderrufs-gesetz wirksam widerrufen ist. Auch hier ergibt sich aus der wirtschaftlichen Einheit zwischen Kreditvertrag und finanziertem Geschäft die Notwendigkeit, die Unwirksamkeit als Rechtsfolge des Widerrufs auf beide Geschäfte zu erstrecken (vgl. Auch beim finanzierten Haustürgeschäft kann der Schutzzweck der Widerrufsregelung nur erreicht werden, wenn der Darlehensnehmer nicht befürchten muß, nach dem Widerruf dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ausgesetzt zu sein ohne Rücksicht darauf, ob der Rückgriffsanspruch gegen den Partner des finanzierten Geschäfts durchsetzbar ist. Auch beim Haustürwiderrufsgesetz wird nur eine Auslegung, die dem Darlehensgeber keinen Rückzahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer gibt, dem erklärten Willen des Gesetzgebers gerecht, den Kunden durch die Ausgestaltung der Rückgewährpflichten nicht mittelbar in seinem freien Entschluß, das Widerrufsrecht auszuüben, zu behindern (Gallois DB 1990, 2062, 2064 unter Hinweis auf BT-Drucks. Die Beteiligung an einer Gesellschaft ist, jedenfalls wenn die Gesellschafterbeiträge um der Gewinnerzielung willen geleistet werden, als ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 HWiG anzusehen und nicht als ein - dem Vereinsbeitritt vergleichbares - organisationsrechtliches Geschäft (Fischer/Machunsky HWiG 2. Das gilt hier um so mehr, als nach dem Inhalt des Gesellschaftsund des Treuhandvertrags durch den ,'Beitritt,, der Beklagten gar keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der Gesellschaft zustande kommen sollten, sondern nur vertragliche Beziehungen der Beklagten zu dem Treuhänder, der sich im eigenen Namen, aber für Rechnung der Beklagten an der Gesellschaft beteiligte. Die Absicht der Beklagten, durch das finanzierte Geschäft auch steuerliche Vorteile zu erlangen, rechtfertigt keine Beschränkung ihrer Rechte aus dem Haustürwiderrufsgesetz. Zwar ist die Rechtsprechung früher bei der Anwendung des § 134 BGB auf Verstöße gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F. und beim Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB von einem eingeschränkten Schutzbedürfnis Besserverdienender bei steuersparenden Kapitalanlagen ausgegangen (BGHZ 93, 264, 268; BGH, Urteil vom 13. Für eine entsprechende Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 1 HWiG und §§ 7, 9 VerbrKrG las- Für den Widerruf nach § 1 HWiG muß das Gleiche gelten (Erman/B.Klingsporn aaO Rdn. 5 e).

Zitierte Normen: § 1 HTWG § 7 VerbrKrG § 5 HTWG § 134 BGB § 9 VerbrKrG § 1 HTWG
GeschäftDarlehensvertragHWiGSchwesterfinanzierenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 29/96
URTEIL
Verkündet am:
17. September 1996 Wrede,
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 smHi Bank AG, Spezialinstitut für Kredite und Finanzberatung, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, RflBm-sMB-Straße Ml, MI
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
 gegen
Helga M|
•mg
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr.
Dr.
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1996 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts KflBM - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 29. Dezember 1995 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

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Tatbestand:
Die Klägerin, die früher als S®-Bank AG firmierte, verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens, dessen Verwendungszweck im Darlehensvertrag mit: "Erwerb eines Gesellschaftsanteils an dem S®-1®®-Rendite-Brief B* Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit Haftungsbeschränkung" angegeben war. Gründungszweck dieser Gesellschaft (GbRmH) war der Erwerb von Miteigentum an einem Hotelgrundstück in mBBB^
Die Beklagte unterschrieb am 13. August 1988 in ihrer Wohnung, wo sie von ihrer - als Anlageberaterin für die Klägerin tätigen - Schwester besucht und auf die Möglichkeit einer finanzierten Kapitalanlage angesprochen wurde, den Darlehensvertrag über 20.000 DM zusammen mit einer Erklärung über den Gesellschaftsbeitritt und einem Treuhandvertragsangebot. Der Abschluß des Treuhandvertrags war im Gesellschaftsvertrag vorgesehen; der Gründungsgesellschafter HP-HBBB sollte die Anteile der beitretenden Gesellschafter als Treuhänder halten. MflflB-HQBBHi war damals Alleinaktionär und Generalbevollmächtigter der Klägerin und außerdem Vorstand der SB-Unternehmensbeteiligungs AG (später: VI^BIBBBBHi AG) , die von den BGB-Gesell-schaftern mit der Führung der Geschäfte beauftragt und umfassend bevollmächtigt war. Der Darlehensvertrag sah zur Sicherstellung aller Forderungen der Bank die "Abtretung des Gesellschaftsanteils" vor. Das Beitrittsformular enthielt den Hinweis auf die Möglichkeit, die Beitrittserklärung und das Treuhandvertragsangebot innerhalb von 14 Tagen
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zu widerrufen. Für den Darlehensvertrag wurde eine Widerruf sbelehrung nicht erteilt.
Die Klägerin Unterzeichnete den Darlehensvertrag am 30. August 1988 und überwies den Darlehensbetrag vereinbarungsgemäß unmittelbar auf das Gesellschaftskonto. Bis zu dem Herbst 1991 erhielt sie Ratenzahlungen auf die Darlehensschuld. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1991 erklärte die
AG - auch im Namen der Beklagten - gegenüber der Klägerin den Widerruf sämtlicher Darlehensanträge nach § 1 HWiG. Der Treuhänder MBi-IflBB hatte vorher die Aktien der Klägerin veräußert. Die BGB-Gesellschaft hatte den Grundstückskauf rückabgewickelt und ihr Vermögen nach dem Vortrag der Beklagten als Festgeld angelegt.
Am 10. Mai 1993 kündigte die Klägerin das der Beklagten gewährte Darlehen; mit der Klage hat sie Zahlung der von ihr mit 15.529,80 DM berechneten Darlehensrestschuld nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Abtretung aller Ansprüche aus ihrer Beteiligung an der GbRmH und aus dem Treuhandvertrag mit	sowie
 zur Auskunftserteilung über die aus der Beteiligung erzielten Erlöse zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Hauptantrags auf Zahlung bestätigt. Die Hilfsanträge hat die Beklagte anerkannt; gegen sie ist ein entsprechendes Anerkenntnisurteil ergangen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Hauptantrag weiter.
Entscheidunqsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Landgericht und Oberlandesgericht haben den Hauptantrag auf Zahlung von 15.529,80 DM nebst Zinsen zu Recht abgewiesen.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Darlehensvertrag sei von der Beklagten gemäß § 1 HWiG wirksam widerrufen worden. Wenn ein Kunde im Anschluß an mündliche Verhandlungen in seiner Wohnung dort alsbald eine Vertragserklärung abgebe, müsse die andere Vertragspartei beweisen, daß der Vertragsentschluß unabhängig von der "Haustürsituation" gefaßt worden sei; diesen Gegenbeweis habe die Klägerin nicht erbracht. Die nahe Verwandtschaft zwischen der Beklagten und ihrer Schwester stehe der Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes nicht entgegen; die Schwester sei eindeutig und allein als Verhandlungsgehilfin der Bank in die häusliche Sphäre der Beklagten eingedrungen. Als Rechtsfolge des Widerrufs stehe der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrags und auf eine Vergütung für die Nutzung gemäß § 3 HWiG zu; insoweit müßten die Grundsätze gelten, die von der Rechtsprechung zur Rückabwicklung eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts entwickelt worden seien.
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II.
Die - auf die Abweisung des Zahlungsantrags beschränkte - revisionsgerichtliche Überprüfung des Berufungsurteils ergibt keine Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin.
1.	Die Widerrufsvoraussetzungen des § 1 HWiG hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Unstreitig ist die Schwester der Beklagten, die damals als Anlageberaterin für die Klägerin tätig war, am 13. August 1988 ohne vorherige Verabredung in der Wohnung der Beklagten erschienen und hat ihr empfohlen, sich an der S®i-GbRmH zu beteiligen und dafür ein Darlehen bei der Klägerin aufzunehmen. Unstreitig ist auch, daß die Beklagte bereits bei diesem Besuch die ihr von der Schwester vorgelegten Vertragsformulare unterschrieben hat.
a) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, einem Kunden stehe kein Widerrufsrecht zu, wenn er in seinem Privatbereich von einem nahen Familienangehörigen zu dem Vertragsschluß bestimmt werde; dann fehle der Überraschungsund Überrumpelungseffekt, gegen den das Haustürwiderrufsgesetz den Kunden schützen wolle. Der erkennende Senat hat sich mit dieser Einwendung in dem Parallelverfahren XI ZR 164/95 (Urteil vom 17. September 1996, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß das Haustürwiderrufsgesetz jedenfalls dann uneingeschränkt anwendbar ist, wenn jemand nicht - wie in den früher vom Senat entschiedenen Fällen (Urteile vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92 = WM 1993, 683 und vom 4. Oktober 1995 - XI ZR 215/94 = WM 1995, 2133) - eine Sicherheit
 
für eine eigene Bankkreditschuld benötigt und einen nahen Angehörigen darum bittet, sondern wenn er allgemein für einen anderen werbend tätig ist und den Angehörigen - wie einen Dritten - in seiner Privatwohnung mit dem Vorschlag, mit dem anderen ein Rechtsgeschäft abzuschließen, überrascht.
b) Vergeblich beruft sich die Klägerin darauf, nach den Erklärungen der Beklagten und ihrer Schwester bei der Beweisaufnahme vor dem Landgericht sei nicht auszuschließen, daß der Vertrag auch zustande gekommen wäre, wenn die Beklagte ihre Schwester in deren Wohnung besucht hätte. Eine solche gedachte Möglichkeit ändert nichts an der tatsächlich gegebenen Kausalität: Die Klägerin selbst führt in der Revisionsbegründung aus, die Beklagte sei in ihrer Privatwohnung von der Schwester zu dem Vertragsabschluß bestimmt worden. Das reicht nach § 1 Abs. 1 HWiG aus (vgl. Fischer/ Machunsky HWiG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 51, 52 m.w.Nachw.).
2.	Die Beklagte hat ihr Widerrufsrecht spätestens im vorliegenden Rechtsstreit wirksam ausgeübt. Gemäß § 2
Abs. 1 HWiG war das Widerrufsrecht für den Darlehensvertrag mangels Belehrung noch nicht durch Fristablauf erloschen.
3.	Als Rechtsfolge des Widerrufs kann die Klägerin nicht gemäß § 3 HWiG die Rückzahlung des Darlehensbetrages von der Beklagten verlangen; auch insoweit ist dem Berufungsurteil zu folgen.
Die Klägerin bestreitet nicht, daß das Darlehen und die vereinbarte Gesellschaftsbeteiligung durch einen Treu-
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händer als wirtschaftliche Einheit anzusehen waren: Jeder der beiden Verträge wäre ohne den anderen nicht abgeschlossen worden. In solchen Fällen fordert der Schutzzweck der gesetzlichen Widerrufsregelung eine Auslegung, nach der dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer in Höhe des Darlehenskapitals zusteht.
Das ist für den Anwendungsbereich des Abzahlungs- und des Verbraucherkreditgesetzes allgemein anerkannt: Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 1 d AbzG läßt sich beim finanzierten Abzahlungskauf der Widerruf nicht auf einen der zwei rechtlich selbständigen, aber eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verträge beschränken, sondern führt zur Unwirksamkeit von Kaufund Darlehensvertrag (BGHZ 91, 338, 342). Bei der Prüfung, was der Darlehensnehmer nach dem Widerruf als empfangene Leistung zurückzugewähren hat, kommt dem Schutzzweck der Widerrufsregelung entscheidende Bedeutung zu: Der Käufer/Darlehensnehmer soll innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen entscheiden können, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht. Dieser Schutzzweck würde gefährdet, wenn der Widerrufende dem Darlehensgeber den - dem Verkäufer zugeflossenen - Kreditbetrag erstatten müßte und seinerseits auf einen entsprechenden gegen den Verkäufer gerichteten Anspruch angewiesen wäre, also das Risiko seiner Durchsetzung tragen müßte (BGHZ 91, 9, 17/18).
Nach Außerkrafttreten des Abzahlungsgesetzes enthält nunmehr das Verbraucherkreditgesetz in § 9 Abs. 2 Satz 1
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die - der BGH-Rechtsprechung zu dem Abzahlungsgesetz entsprechende - ausdrückliche Regelung, daß auch die auf den Abschluß des verbundenen Kaufoder sonstigen Leistungsvertrags (Abs. 4) gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers erst wirksam wird, wenn er seine Kreditvertragserklärung nicht gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerruft. Für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts nach dem Widerruf findet sich zwar auch im Verbraucherkreditgesetz noch keine ausdrückliche Regelung, auf welche Weise der Darlehensgeber das bereits ausgezahlte Darlehenskapital zurückerhalten kann (Palandt/Putzo 55. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 15). Mit Recht vertritt die herrschende Meinung im Schrifttum aber die Auffassung, daß dem Kreditgeber aus den gleichen Schutzzweckerwägungen wie beim finanzierten Abzahlungskauf kein Anspruch gegen den Verbraucher auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zusteht (Emmerich in: Graf v. Westphalen/ Emmerich/Kessler VerbrKrG § 9 Rdn. 69; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 5. Aufl. S. 456; Bülow VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 47 a, 52; vgl. MünchKomm/Habersack 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 65; Dauner-Lieb WM-Sonderbeilage 6/1991 S. 20 vor a; Seibert, Handbuch zu dem VerbrKrG, § 9 Rdn. 7 a.E.).
Abzahlungs- und Verbraucherkreditgesetz sind allerdings im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar: Der finanzierte Vertrag war nicht - wie in § 1 AbzG vorausgesetzt - auf den Kauf einer beweglichen Sache gerichtet; das Verbraucherkreditgesetz ist erst nach Abschluß des Kreditvertrags vom 22. Juli/17. August 1988 in Kraft getreten (Art. 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2840).
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Trotzdem müssen die Rechtsgedanken, die der BGH-Recht-sprechung zu dem finanzierten Abzahlungskauf und der Regelung des Verbraucherkreditgesetzes zugrunde liegen, auch für ein verbundenes Geschäft gelten, das nach dem Haustürwiderrufs-gesetz wirksam widerrufen ist. Auch hier ergibt sich aus der wirtschaftlichen Einheit zwischen Kreditvertrag und finanziertem Geschäft die Notwendigkeit, die Unwirksamkeit als Rechtsfolge des Widerrufs auf beide Geschäfte zu erstrecken (vgl. MünchKomm/Ulmer 3. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 8). Auch beim finanzierten Haustürgeschäft kann der Schutzzweck der Widerrufsregelung nur erreicht werden, wenn der Darlehensnehmer nicht befürchten muß, nach dem Widerruf dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ausgesetzt zu sein ohne Rücksicht darauf, ob der Rückgriffsanspruch gegen den Partner des finanzierten Geschäfts durchsetzbar ist. Auch beim Haustürwiderrufsgesetz wird nur eine Auslegung, die dem Darlehensgeber keinen Rückzahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer gibt, dem erklärten Willen des Gesetzgebers gerecht, den Kunden durch die Ausgestaltung der Rückgewährpflichten nicht mittelbar in seinem freien Entschluß, das Widerrufsrecht auszuüben, zu behindern (Gallois DB 1990, 2062, 2064 unter Hinweis auf BT-Drucks. 10/2876 S. 13). Ein Kreditnehmer, dem § 1 HWiG ein Widerrufsrecht gibt, weil seine Entschlußfreiheit beim Vertragsschluß durch die Verhandlungssituation gefährdet war, erscheint nicht weniger schutzwürdig als derjenige, dem die Rechtsprechung gemäß § 6 AbzG ein Widerrufsrecht nach § 1 AbzG zubilligt.
Auch die Einwendungen, die von der Revision aus der Rechtsnatur des finanzierten Geschäfts und den beabsichtig-
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ten Steuerspareffekten hergeleitet werden, greifen nicht durch:
Die Beteiligung an einer Gesellschaft ist, jedenfalls wenn die Gesellschafterbeiträge um der Gewinnerzielung willen geleistet werden, als ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 HWiG anzusehen und nicht als ein - dem Vereinsbeitritt vergleichbares - organisationsrechtliches Geschäft (Fischer/Machunsky HWiG 2. Aufl. § 1 Rdn. 48; Erman/B.Klingsporn BGB 9. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 5 d; OLG Köln ZIP 1989, 1267, 1269). Das gilt hier um so mehr, als nach dem Inhalt des Gesellschaftsund des Treuhandvertrags durch den ,'Beitritt,, der Beklagten gar keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der Gesellschaft zustande kommen sollten, sondern nur vertragliche Beziehungen der Beklagten zu dem Treuhänder, der sich im eigenen Namen, aber für Rechnung der Beklagten an der Gesellschaft beteiligte. Dabei handelte der Treuhänder auch geschäftsmäßig i.S.d. § 6 Nr. 1 HWiG.
Die Absicht der Beklagten, durch das finanzierte Geschäft auch steuerliche Vorteile zu erlangen, rechtfertigt keine Beschränkung ihrer Rechte aus dem Haustürwiderrufsgesetz. Zwar ist die Rechtsprechung früher bei der Anwendung des § 134 BGB auf Verstöße gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F. und beim Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB von einem eingeschränkten Schutzbedürfnis Besserverdienender bei steuersparenden Kapitalanlagen ausgegangen (BGHZ 93, 264, 268; BGH, Urteil vom 13. November 1980 - III ZR 96/79 = NJW 1981, 389, 391). Für eine entsprechende Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 1 HWiG und §§ 7, 9 VerbrKrG las-
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sen die gesetzlichen Neuregelungen aber keinen Raum. Das ist für den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes im Schrifttum anerkannt (Dauner-Lieb aaO S. 17; Seibert, Handbuch zu dem VerbrKrG, § 1 Rdn. 3; Ott in: Bruchner/Ott/ Wagner-Wieduwilt VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 185 - 188; Emmerich in: Graf v. Westphalen/Emmerich/Kessler § 9 VerbrKrG Rdn. 47/48). Für den Widerruf nach § 1 HWiG muß das Gleiche gelten (Erman/B.Klingsporn aaO Rdn. 5 e). Das Haustürwiderrufsgesetz läßt eine Schlechterstellung dessen, der bei der Vertragsabwicklung steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen wollte, nicht zu.
Der Hauptantrag der Klägerin auf Rückzahlung des restlichen Darlehenskapitals nebst Zinsen mußte daher in vollem Umfang abgewiesen werden.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth