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BGH · XI ZR 29/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 29/91

Ein im Inland ausgestellter und zahlbarer Scheck muß auch dann binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden, wenn der Begebungsakt im Ausland stattgefunden hat. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Das Landgericht hat mit Vorbehaltsurteil der Klage stattgegeben, da der Scheck als Auslandsscheck anzusehen und innerhalb der dafür nach Art. 29 Abs. 2 ScheckG geltenden Frist von 20 Tagen vorgelegt worden sei. Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt: Ein Rückgriffsanspruch der Klägerin nach Art. 40 ScheckG scheitere daran, daß der von der Beklagten in München ausgestellte und dort zahlbare Scheck unstreitig nicht innerhalb der für Inlandschecks nach Art. 29 Abs. 1 ScheckG geltenden Frist von acht Tagen zur Zahlung vorgelegt worden sei. Die für Auslandsschecks nach Art. 29 Abs. 2 ScheckG geltende Vorlagefrist von 20 Tagen sei nicht anwendbar. 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Rückgriffsanspruch der Klägerin nach Art. 40 ScheckG wegen verspäteter Scheckvorlegung verneint hat, sind frei von Rechtsfehlern. Nach Art. 29 Abs. 1 ScheckG muß ein Scheck, der - wie im vorliegenden Fall - im Land der Ausstellung zahlbar ist, binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden. 29) und damit von Art. 29 des transformierten Scheckgesetzes sei eine unzutreffende Übersetzung der französischen und englischen Texte, deren Wortlaut nach Art. III des Genfer Abkommens über das Einheitliche Scheckgesetz vom 19. Da der Scheck der Klägerin in die Türkei.übermittelt und ihr dort ausgehändigt worden sei, habe nach Art. 29 Abs. 2 ScheckG die Vorlegungsfrist 20 Tage betragen. a) Maßgeblich für die Rechtsanwendung ist der deutsche Text des Scheckgesetzes, das im Anschluß an die Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung des Scheckrechts vom 19. Das Abkommen über das Einheitliche Scheckgesetz, nach dessen Art. III der französische und englische Wortlaut dieses Gesetzes gleich maßgebend sein sollen (RGBl. II 1933, 547; vgl. Texte bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen, damit das ScheckG möglichst völkerrechtskonform angewendet und so auch dem Willen des deutschen Gesetzgebers Rechnung getragen werden kann, die vom Deutschen Reich in dem Abkommen übernommenen Verpflichtungen weitgehend zu erfüllen (vgl. b) Die englische und französische Fassung des Einheitlichen Scheckgesetzes führen jedoch zu keiner anderen Beurteilung der gesetzlichen Vorlegungsfrist für einen im Inland ausgestellten und hier zahlbaren Scheck, der dem Schecknehmer ins Ausland übermittelt wurde. Während in Art. 29 ScheckG vom "Lande der Ausstellung" die Rede ist, heißt es in der englischen Fassung "the country in which it was issued" und in der französischen "le cheque emis ... Sie umschreiben sowohl - der deutschen Übersetzung in Art. 29 ScheckG entsprechend - die "Ausstellung" eines Schecks im Sinne des reinen Skripturakts als auch die Weitergabe des Papiers im Sinne des Begebungsakts (vgl. Die Auffassung der Revision, in Art. 29 des englischen und französischen Textes Allerdings unterscheidet der französische Text in Art. 1 Nr. 5 und 6 zwischen der "creation" und der "Emission" des Schecks, während die englische Fassung dort für beide Begriffe die Wendung "draw" - abweichend von Art. 29 also nicht das Wort "issue" - verwendet. Diese rein sprachlichen Unterschiede sind indes kein Argument dafür, daß die einheitliche Übersetzung mit "Ausstellung" in Art. 1 Nr. 5 und 6 sowie in Art. 29 ScheckG ungenau wäre. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß damit das Datum gemeint ist, das nach Art. 1 Nr. 5 der Anlage I zu dem Scheckabkommen und der entsprechenden Vorschrift des Scheckgesetzes auf dem Scheck als Ausstellungsdatum anzugeben ist. Für die französische Fassung wird dies im übrigen durch das Protokoll der Konferenz über die Vereinheitlichung des Wechsel- und Scheckrechts vom 6. c) Die von der Revision vertretene Auffassung, daß es für den Fristenlauf nach Art. 29 Abs. 2 ScheckG entscheidend auf den Ort des Begebungsvertrages ankomme, findet weder in der inländischen noch in der ausländischen Rechtsprechung und Literatur eine Stütze. Es handelt sich dabei nach allgemeiner Ansicht nicht um bloße Formvorschriften, sondern um materielle Voraussetzungen des Rückgriffsanspruchs, die im Interesse der im Scheckverkehr besonders bedeutsamen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit getroffen worden sind (BGHZ 96, 9, 15). 2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht einen Scheckbereicherungsanspruch der Klägerin nach Art. 58 ScheckG verneint. Entgegen der Ansicht der Revision war der Anspruch nach Art. 58 ScheckG auch nicht lediglich als im Scheckprozeß unstatthaft abzuweisen.

Zitierte Normen: § 29 ScheckG
VorlegungsfristFassungScheckGKlägerinRevisionScheck

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
 ScheckG Art. 29 Abs. 1, 2
Ein im Inland ausgestellter und zahlbarer Scheck muß auch dann binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden, wenn der Begebungsakt im Ausland stattgefunden hat.
BGH, Urteil vom 1. Oktober 1991 - XI ZR 29/91 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
29/91
URTEIL
Verkündet am:
1. Oktober 1991 Wrede
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des. Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 1990 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, eine türkische Gesellschaft, ist Inhaberin eines Schecks der Beklagten über 10.584 DM, der auf die B	bank	gezogen	ist.	Er trägt
 das Ausstellungsdatum des 23. Oktober 1989, als Ausstellungsort ist München angegeben. Der Scheck wurde der Klägerin nach Istanbul übermittelt. Er wurde der bezogenen Bank am 10. November 1989 vorgelegt und ging zu Protest. Die Klägerin hat im Scheckverfahren von der Beklagten die Zahlung der Schecksumme nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat geltend gemacht, daß der Scheck nicht fristgemäß vorgelegt worden sei. Das Landgericht hat mit Vorbehaltsurteil der Klage stattgegeben, da der Scheck als Auslandsscheck anzusehen und innerhalb der dafür nach Art. 29 Abs. 2 ScheckG geltenden Frist von 20 Tagen vorgelegt worden sei. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in ZIP 1991, 158 veröffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt: Ein Rückgriffsanspruch der Klägerin nach Art. 40 ScheckG scheitere daran, daß der von der Beklagten in München ausgestellte und
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dort zahlbare Scheck unstreitig nicht innerhalb der für Inlandschecks nach Art. 29 Abs. 1 ScheckG geltenden Frist von acht Tagen zur Zahlung vorgelegt worden sei. Die für Auslandsschecks nach Art. 29 Abs. 2 ScheckG geltende Vorlagefrist von 20 Tagen sei nicht anwendbar. Da diese Vorschrift ausschließlich auf den Ort der Ausstellung abstelle, sei es nicht von Bedeutung, ob der Scheckbegebungsvertrag im Ausland zustandegekommen sei. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben erlaubten keine Durchbrechung der eindeutigen Regelung der Vorlegungsfristen. Der Klägerin stehe auch kein Scheckbereicherungsanspruch nach Art. 58 ScheckG zu; insoweit fehle jeglicher konkrete Vortrag mit den im Scheckprozeß zulässigen Beweismitteln.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Rückgriffsanspruch der Klägerin nach Art. 40 ScheckG wegen verspäteter Scheckvorlegung verneint hat, sind frei von Rechtsfehlern. Nach Art. 29 Abs. 1 ScheckG muß ein Scheck, der - wie im vorliegenden Fall - im Land der Ausstellung zahlbar ist, binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden. Diese Frist hat die Klägerin unstreitig nicht eingehalten. Entgegen der Ansicht der Revision ist mit dem Tatbestandsmerkmal "Land der Ausstellung" das Land gemeint, in dem sich der im Scheck angegebene Ausstellungsort befindet .
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Der eindeutige Wortlaut des Art. 29 ScheckG gibt zu Auslegungszweifein keinen Anlaß. Auch die Revision macht das nicht geltend. Sie meint aber, die deutsche Fassung von Art. 29 des Einheitlichen Scheckgesetzes (RT-Drs. 263 vom 22. Dezember 1932, S. 29) und damit von Art. 29 des transformierten Scheckgesetzes sei eine unzutreffende Übersetzung der französischen und englischen Texte, deren Wortlaut nach Art. III des Genfer Abkommens über das Einheitliche Scheckgesetz vom 19. März 1931 völkerrechtlich maßgebend sei. Danach sei unter "Land der Ausstellung" das Land der Begebung zu verstehen, d.h. das Land, wo der Scheck in den Rechtsverkehr gebracht werde. Da der Scheck der Klägerin in die Türkei.übermittelt und ihr dort ausgehändigt worden sei, habe nach Art. 29 Abs. 2 ScheckG die Vorlegungsfrist 20 Tage betragen. Dem kann nicht gefolgt werden.
a)	Maßgeblich für die Rechtsanwendung ist der deutsche Text des Scheckgesetzes, das im Anschluß an die Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung des Scheckrechts vom 19. März 1931 (RGBl. II 1933, 537) ergangen ist. Das Abkommen über das Einheitliche Scheckgesetz, nach dessen Art. III der französische und englische Wortlaut dieses Gesetzes gleich maßgebend sein sollen (RGBl. II 1933, 547; vgl. auch Baumbach/Hefermehl WG und ScheckG, 17. Aufl., ScheckG Einl. Rdn. 3; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht S. 27; Quassowski/ Albrecht, ScheckG Einl. Anm. VI), stellt keine allgemeine Regel des Völkerrechts dar, der eine unmittelbare innerstaatliche Geltung zukäme (vgl. hierzu Mangoldt/Klein, GG Art. 25 Anm. III 2; Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 25 Rdn. 15 f.). Allerdings sind diese beiden ausländischen
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Texte bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen, damit das ScheckG möglichst völkerrechtskonform angewendet und so auch dem Willen des deutschen Gesetzgebers Rechnung getragen werden kann, die vom Deutschen Reich in dem Abkommen übernommenen Verpflichtungen weitgehend zu erfüllen (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO; Jacobi aaO; Quassowski/Albrecht aaO; Maunz/Dürig/Herzog aaO Art. 25 Rdn. 30).
b)	Die englische und französische Fassung des Einheitlichen Scheckgesetzes führen jedoch zu keiner anderen Beurteilung der gesetzlichen Vorlegungsfrist für einen im Inland ausgestellten und hier zahlbaren Scheck, der dem Schecknehmer ins Ausland übermittelt wurde.
Während in Art. 29 ScheckG vom "Lande der Ausstellung" die Rede ist, heißt es in der englischen Fassung "the country in which it was issued" und in der französischen "le cheque emis ... dans le m§me pays". Die Begriffe "issue" und "Emission" sind mehrdeutig. Sie umschreiben sowohl - der deutschen Übersetzung in Art. 29 ScheckG entsprechend - die "Ausstellung" eines Schecks im Sinne des reinen Skripturakts als auch die Weitergabe des Papiers im Sinne des Begebungsakts (vgl. Langenscheidts Großwörterbuch Französisch-Deutsch S. 334; Dalloz, Encyclopödie droit commercial. Cheque Nr. 13; Hamel/Lagarde/Jauffret, Traitö de droit commercial Bd. 2 Nr. 1662; von Beseler/Jacobs-Wüstefeld, Law-Dictionary S. 909; Dietl/Lorenz, Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik, Teil I - Englisch-Deutsch - S. 433; Chalmers, Bills of Exchange Act 12. Aufl. S. 9). Die Auffassung der Revision, in Art. 29 des englischen und französischen Textes
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seien diese Begriffe entgegen dem der deutschen Fassung zugrundeliegenden Verständnis im Sinne der "Begebung" gebraucht, überzeugt nicht.
Allerdings unterscheidet der französische Text in Art. 1 Nr. 5 und 6 zwischen der "creation" und der "Emission" des Schecks, während die englische Fassung dort für beide Begriffe die Wendung "draw" - abweichend von Art. 29 also nicht das Wort "issue" - verwendet. Diese rein sprachlichen Unterschiede sind indes kein Argument dafür, daß die einheitliche Übersetzung mit "Ausstellung" in Art. 1 Nr. 5 und 6 sowie in Art. 29 ScheckG ungenau wäre. Art. 29 Abs. 4 der französischen Fassung knüpft für den Beginn der Vorlegungsfrist an "le jour portö sur le cheque comme date d'Emission" an, die englische Fassung spricht vom "date stated on the cheque as the date of issue". Es kann nicht zweifelhaft sein, daß damit das Datum gemeint ist, das nach Art. 1 Nr. 5 der Anlage I zu dem Scheckabkommen und der entsprechenden Vorschrift des Scheckgesetzes auf dem Scheck als Ausstellungsdatum anzugeben ist. Ein "Begebungsdatum" enthält der Scheck nicht. Die Begriffe "creation" in Art. 1 Nr. 5 und "Emission" in Art. 29 sind demgemäß ebenso synonym gebraucht wie die Begriffe "draw" und "issue" in der englischen Fassung. Für die französische Fassung wird dies im übrigen durch das Protokoll der Konferenz über die Vereinheitlichung des Wechsel- und Scheckrechts vom 6. Juni 1930 bestätigt. Danach fragte der britische Konferenzteilnehmer Gutteridge, ob es einen Unterschied zwischen den im französischen Text verwendeten Worten "ömis" und "cr§6" gebe; die Frage wurde von dem, Präsidenten verneint (vgl. S6rie de
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 Publications de la Soci6t§ des Nations, II. Questions Economiques et Financieres, 1930 II. 27 S. 455).
Nichts spricht unter diesen Umständen für die Annahme, der nach Art. 1 Nr. 5 in der Scheckurkunde anzugebende Ausstellungsort ("lieu oü le chöque est cr§6" = "place where the cheque is drawn") sei ein anderer als der nach Art. 29 maßgebliche ("lieu d'§mission" = "place of issue").
c)	Die von der Revision vertretene Auffassung, daß es für den Fristenlauf nach Art. 29 Abs. 2 ScheckG entscheidend auf den Ort des Begebungsvertrages ankomme, findet weder in der inländischen noch in der ausländischen Rechtsprechung und Literatur eine Stütze. Soweit ersichtlich, wird einhellig die Auffassung vertreten, daß die Bemessung der Vorlegungsfrist an den im Scheck angegebenen Ort anknüpft, den der Aussteller gewollt hat (vgl. OLG München, NJW 1985, 567; Schweizer 38. Obergericht, Schuldbeitreibungs- und Konkurskommission, vom 16. Juni 1986, Luzerner Gerichtsund Verwaltungsentscheide 1986, S. 62 ff.; Jäggi/Druey/von Greyerz, Wertpapierrecht S. 296; Kessler, ScheckG Art. 29 Arm. 2; Quassowski/Albrecht aaO Art. 29 Rdn. 3; Simonson/Schweling, Deutsches Scheckgesetz 2. Aufl. Art. 29 Anm. 3; Zimmermann, Kommentar zu dem Schweizerischen Scheckrecht Art. 1116 SchwOR Rdn. 13; Schücking in EWiR 1991, 499).
Das ist auch sachgerecht. Für die Bemessung der Vorlegungsfrist müssen Kriterien gelten, die dem Scheck selbst zu entnehmen und damit für jedermann verläßlich festzustellen sind. So stellt Art. 29 Abs. 4 ScheckG in Übereinstimmung
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mit dem Abkommen für den Beginn der Frist auf den in dem Scheck angegebenen Ausstellungstag ab. Für den Rückgriff werden in Art. 40 ScheckG - in Übereinstimmung mit der entsprechenden Vorschrift der Anlage I zu dem Scheckabkommen -strenge formale Anforderungen an den Nachweis der rechtzeitigen Vorlegung und der Zahlungsverweigerung gestellt (vgl. dazu BGHZ 107, 111, 115). Es handelt sich dabei nach allgemeiner Ansicht nicht um bloße Formvorschriften, sondern um materielle Voraussetzungen des Rückgriffsanspruchs, die im Interesse der im Scheckverkehr besonders bedeutsamen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit getroffen worden sind (BGHZ 96, 9, 15). Diesem Streben nach klaren und eindeutigen Anknüpfungspunkten für den Rückgriffsanspruch liefe es zuwider, wenn für die Berechnung der Vorlegungsfrist an Umstände außerhalb der Scheckurkunde angeknüpft und damit die schnelle und reibungslose Durchsetzbarkeit von Rückgriffsansprüchen erschwert würde.
Soweit diese formalen Anknüpfungspunkte für die Berechnung der Vorlegungsfrist in Einzelfällen - wie dem vorliegenden - zu Härten führen, sind sie im Interesse der Sicherheit und Schnelligkeit des nationalen und internationalen Scheckverkehrs hinzunehmen. Der längeren Laufzeit eines vom Ausland aus zu dem Scheckinkasso einzureichenden Schecks kann im übrigen durch Vordatierung (zur Zulässigkeit vgl.
 BGHZ 44, 178, 180 f.; Schweizer 38. Obergericht aaO) Rechnung getragen werden. Im übrigen beschränken sich die Folgen einer Versäumung der Vorlegungsfrist auf den Verlust des scheckrechtlichen Rückgriffsanspruchs; der Anspruch aus dem Grundgeschäft bleibt in der Regel unberührt.
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2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht einen Scheckbereicherungsanspruch der Klägerin nach Art. 58 ScheckG verneint. Diese hat trotz des rechtlichen Hinweises durch das Landgericht (GA 23) eine solche Bereicherung nicht einmal ansatzweise dargelegt, sondern lediglich Ansprüche aus dem der Scheckhingabe zugrundeliegenden Geschäft behauptet.
Diese Forderung wäre durch eine erfüllungshalber erfolgte Hingabe des Schecks nicht erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1959 - II ZR 180/58, WM 1959, 1368, 1369). Entgegen der Ansicht der Revision war der Anspruch nach Art. 58 ScheckG auch nicht lediglich als im Scheckprozeß unstatthaft abzuweisen. Dieser Anspruch, der eine Fortentwicklung des Scheckanspruchs ist, kann nach herrschender Lehre, auch im Scheckprozeß geltend gemacht werden (vgl. Baumbach/ Hefermehl aaO Art. 58 ScheckG Rdn. 1, 89 WG Rdn. 1 m.w.Nachw.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 49. Aufl.,
§ 602 Rdn. 2) und ist deshalb abzuweisen, wenn er nicht schlüssig vorgetragen wird.
Schimansky	Dr.	Siol	Dr.	Bungeroth
 Nobbe	Dr.	van	Gelder