Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 29/07
vom 2. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Senat hat auch die von der Beklagten erhobene Rüge nach Art.
103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 125.000 €.
Nobbe
Müller
Mayen
Grüneberg
Maihold
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.10.2004 - 10 O 7027/02 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.12.2006 - 12 U 104/05 -