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BGH · XI ZR 28/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 28/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und Pamp am 20. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil vom 13. Die Beklagte wendet sich in der Anhörungsrüge ohne Erfolg gegen die Auffassung des Senats, nach dem Vortrag des Klägers sei der mit der Klage ersetzt verlangte Vermögensschaden in Deutschland eingetreten, weil der Kläger das angelegte Kapital von seinem bei einem Kreditinstitut in Deutschland geführten Girokonto an die Beklagte überwiesen habe. Hierbei handelt es sich um das Formular "Vertrauliche Kundeninformationen (Privatperson)", in dem der Kläger angegeben hat, alle Überweisungen erfolgten von seinem Girokonto bei der ...bank Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht zu prüfen.

Zitierte Normen: § 545 ZPO
AnhörungsrügeDeutschlandGirokontoZuständigkeitKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 28/09
vom 20. September 2010
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und Pamp
 am 20. September 2010
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil vom 13. Juli 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Beklagte wendet sich in der Anhörungsrüge ohne Erfolg gegen die Auffassung des Senats, nach dem Vortrag des Klägers sei der mit der Klage ersetzt verlangte Vermögensschaden in Deutschland eingetreten, weil der Kläger das angelegte Kapital von seinem bei einem Kreditinstitut in Deutschland geführten Girokonto an die Beklagte überwiesen habe. Mit dieser Rüge setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts. Dieses nimmt (BU 14 Abs. 3) auf die vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Anlage K ... Bezug. Hierbei handelt es sich um das Formular "Vertrauliche Kundeninformationen (Privatperson)", in dem der Kläger angegeben hat, alle Überweisungen erfolgten von seinem Girokonto bei der ...bank
 Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht zu prüfen. Dies gilt entgegen der in der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung der Beklagten auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch das Revisionsgericht zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 -XaZR 19/08, BGHZ 182, 24, Tz. 7 ff.).
Wiechers
 Joeres
Ellenberger
 Matthias
Pamp
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2007 -60 359/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2009 -1-6 U 256/07 -