Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 28/04
vom 13. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
am 13. Juni 2005
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 25. Januar 2005 wird im Kostenpunkt wie folgt berichtigt:
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz hat die Klägerin 3/11 zu tragen und die Beklagte 8/11; von denen der II. Instanz hat die Klägerin 2/5 zu tragen und die Beklagte 3/5.
Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Klägerin.
Gründe:
Bei der Kostenentscheidung wurde nicht berücksichtigt, daß die Beklagte Widerklage erhoben und diese in der mündlichen Verhandlung
vom 21. März 2003 vor dem Berufungsgericht zurückgenommen hat. Dem Berichtigungsantrag der Klägerin war daher stattzugeben.
Nobbe Müller Wassermann
Ellenberger
Schmitt