BGH · XI ZR 27/03 vom 23.09.2003
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 23. Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts ersichtlich nicht geboten und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Rechtsfehler des Berufungsgerichts, die eine Wiederholung oder Nachahmung erwarten lassen und eine höchstrichterliche Leitentscheidung erfordern, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Dies gilt auch, soweit sie darauf hinweist, das Berufungsgericht hätte die Frage, in welchem Umfang der eingeklagte Zahlungsanspruch des Klägers besteht, mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO nicht mit der Begründung offenlassen dürfen, sein Anspruch sei jedenfalls durch die Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Rückgewähranspruch aus § 3 Abs. 1 HWiG erloschen (vgl. Ihnen ist daher nicht etwa eine ständige Fehlerpraxis des Berufungsgerichts zu entnehmen und damit auch kein konkreter Anhaltspunkt, der eine Wiederholung des Rechtsfehlers durch das Gericht in künftigen Fällen besorgen ließe und aus diesem Grund eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig machte (vgl.