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BGH

Gericht: BGH

April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Dr. Matthias beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 17. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 97 ZPO
BedeutungMatthias28ZPOKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. April 2009
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Den von der Beklagten gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat die Behauptungen der Beklagten zu angeblich vom Vermittler bewusst verschwiegenen Angaben über die Fungibilität der Fondsanteile rechtsfehlerfrei als „unschlüssig“ und „ins Blaue hinein“ angesehen. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass die Zeugen im Parallelverfahren hierzu nichts bekundet haben, hat nur ergänzende Bedeutung.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 63.086,01 € festgesetzt.
Wiechers	Müller	Ellenberger
 Grüneberg
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 17.08.2006 -70 318/05 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 347/06 -