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BGH · XI ZR 25/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 25/91

Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder am 28. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte - wie das Berufungsgericht meint - den auf Renate Emde entfallenden Anteil am "Übererlös" auf die Grundschuld in Abteilung III/l - in Weiterentwicklung des Urteils des BGH vom 3.

Zitierte Normen: § 1192 BGB
ProzeßbevollmächtigteKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 25/91
vom 28. Januar 1992 in dem Rechtsstreit
 Lothar Fl
 Tor 5
Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
Volksbank Rf stand, K|
vertreten durch den Vor-
Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
*
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 28. Januar 1992
beschlossen:
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1990 werden nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen haben im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.
Streitwert: 151.285,74 DM
Gründe:
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte - wie das Berufungsgericht meint - den auf Renate Emde entfallenden Anteil am "Übererlös" auf die Grundschuld in Abteilung III/l - in Weiterentwicklung des Urteils des BGH vom 3. Dezember 1987
(Ill ZR 261/86 - ZIP 1988, 80 ff.) - verrechnen mußte, da sie nach ihrem eigenen Vortrag (GA 46/47) eine solche Verrechnung selbst vorgenommen hat.
An der Auffassung, daß ein gutgläubiger Erwerb bei Ablösung nach §§ 1192, 1150, 268 BGB nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1985 - IX ZR 15/85 =
NJW 1986, 1487 f.), wird festgehalten.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Siol
 Nobbe
Dr. van Gelder