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BGH · XI ZR 22/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 22/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 3. Der Antrag der Kläger, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 7. Das Berufungsgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen und den Wert der Beschwer auf 52.401,46 DM festgesetzt. Die Revision ist der Auffassung, der Wert der Beschwer sei höher, weil die Beklagte sich durch ihre Vollstreckungsaufträge einer über 60.000 DM hinausgehenden Vollstreckungsmöglichkeit berühme. Der Senat ist an die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht zwar nicht gebunden, weil der festgesetzte Wert 60.000 DM nicht übersteigt (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Wenn ein Kläger ohne Einschränkung die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung begehrt, ist in der Regel der Gesamtbetrag maßgebend, über den der mit der Klage angegriffene Schuldtitel lautet. ge") den auch für die Beschwer maßgebenden Streitwert, der vom Berufungsgericht zutreffend auf 52.401,46 DM bemessen worden ist.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
ZwangsvollstreckungTitelWertBerufungsgerichtKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 22/95
vom 3. Mai 1995 in dem Rechtsstreit
 der Eheleute Antonius und Renate
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Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
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 Vorstand,
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 Ikasse eG, vertreten durch den S|
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 3. Mai 1995
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 1994 - 7 U 206/94-30 - auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 52.401,46 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Kläger begehren, die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, in der sich die Kläger im Zusammenhang mit der Bestellung einer Grundschuld über 225.000 DM auch der persönlichen Zwangsvollstreckung unterworfen haben. Die Beklagte, die im Wege der Zwangsversteigerung auf die Hauptsumme dieses Titels bereits 172.589,94 DM erhalten hatte - die Urkunde ist mit einem entsprechenden Vermerk versehen worden -, betreibt die Zwangsvollstreckung weiter.
3
Das Berufungsgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen und den Wert der Beschwer auf 52.401,46 DM festgesetzt. Die Revision ist der Auffassung, der Wert der Beschwer sei höher, weil die Beklagte sich durch ihre Vollstreckungsaufträge einer über 60.000 DM hinausgehenden Vollstreckungsmöglichkeit berühme.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Senat ist an die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht zwar nicht gebunden, weil der festgesetzte Wert 60.000 DM nicht übersteigt (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine höhere Wertfestsetzung ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Zahlungstitel bemißt sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung von der Zwangsvollstreckung. Wenn ein Kläger ohne Einschränkung die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung begehrt, ist in der Regel der Gesamtbetrag maßgebend, über den der mit der Klage angegriffene Schuldtitel lautet. Danach richtet sich dann auch die Beschwer im Falle der Abweisung seiner Klage. Ist ein Titel - entsprechend dem auf ihm angebrachten Vermerk - durch Zwangsvollstreckung bereits teilweise verbraucht, so kommt eine Ausschließung von der Zwangsvollstreckung notwendig nur noch in dem Umfang in Betracht, in dem nach dem Inhalt des restlichen Titels die Zwangsvollstreckung noch möglich ist; dabei bildet die restliche Hauptsumme ohne Berücksichtigung von Zinsen (vgl. BGH NJW-RR 1988, 444; Zöller/Her-gel, 19. Auf1., § 3 ZPO RdNr. 16 "Vollstreckungsabwehrkla-
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ge") den auch für die Beschwer maßgebenden Streitwert, der vom Berufungsgericht zutreffend auf 52.401,46 DM bemessen worden ist.
Schimansky		Dr. Halstenberg	Dr. Schramm
	Nobbe	Dr.	van Gelder
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