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BGH · XI ZR 21/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 21/08

Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Dezember 2007 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Satz 1 ZPO). Da die Anschlussrevision infolge des Zurückweisungsbeschlusses über die Revision ihre Wirkung verliert (§ 554 Abs.4 ZPO), sind die durch sie verursachten Kosten im Beschluss nach § 552 a ZPO grundsätzlich quotal entsprechend ihrem Anteil am Gesamtstreitwert den Anschlussrevisionsklägern aufzuerlegen (vgl. ringfügig ist und die Revision keine höheren Kosten veranlasst hat, sind den Klägern die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KostenAnschlussrevisionZPOKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 21/08
vom 7. Juli 2009 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2007 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Satz 1 ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 19. Mai 2009 Bezug (§ 552 a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Kosten der Revision und der Anschlussrevision einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten haben die Kläger zu tragen. Da die Anschlussrevision infolge des Zurückweisungsbeschlusses über die Revision ihre Wirkung verliert (§ 554 Abs. 4 ZPO), sind die durch sie verursachten Kosten im Beschluss nach § 552 a ZPO grundsätzlich quotal entsprechend ihrem Anteil am Gesamtstreitwert den Anschlussrevisionsklägern aufzuerlegen (vgl. BGHZ80, 146, 148 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 27.Aufl., §554 Rn. 9; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., §554 Rn. 13). Da jedoch der Wert der Revision im Verhältnis zu dem der Anschlussrevision ge-
ringfügig ist und die Revision keine höheren Kosten veranlasst hat, sind den Klägern die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt 63.871,27 €, wovon 63.571,27 € auf die Anschlussrevision und 300 € auf die Revision entfallen.
Wiechers
 Müller
Ellenberger
 Maihold
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.08.2006 -50 57/06 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2007 - 17 U 331/06 -