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BGH · XI ZR 20/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 20/90

Ist der Beklagte selbst Rechtsanwalt, so reicht es aus, wenn die Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung nach S 277 Abs. 2 ZPO sich auf die Wiederholung des Wortlauts des S 296 Abs. 1 ZPO beschränkt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter __ Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder am 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat das Verteidigungsvorbringen des Beklagten mit Recht als verspätet zurückgewiesen, so daß der Beklagte in der Berufungsinstanz mit diesem Vorbringen nach S 528 Abs.3 ZPO ausgeschlossen bleibt. Die nicht zu beanstandende Fristsetzung war mit der nach § 277 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Belehrung über die Folgen der Fristversäumung versehen. Diese Belehrung beschränkte sich allerdings auf eine Wiederholung des Wortlauts der §§ 282 Abs.1, 296 Abs. 1 ZPO. Nach dem Berufsbild des Rechtsanwalts als des berufenen unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) ist bei ihm vorauszusetzen, daß er die ihm in der Belehrung mitgeteilten Verfahrensvorschriften in ihrer Bedeutung ohne die sonst notwendige Erläuterung versteht (vgl.

Zitierte Normen: § 277 ZPO § 3 BRAO
BelehrungZPORechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
5/
BGHZ:	nein
ZPO SS 277 Abs. 2, 296 Abs. 1
Ist der Beklagte selbst Rechtsanwalt, so reicht es aus, wenn die Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung nach S 277 Abs. 2 ZPO sich auf die Wiederholung des Wortlauts des S 296 Abs. 1 ZPO beschränkt.
BGH, Beschluß v. 23. Oktober 1990 - XI ZR 20/90 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
5/
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 20/90
in dem Rechtsstreit
 Jürgen
r
istraße
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Dr.
Dr.BBK -
gegen
 Klara Frieda
 Weg 0, Bad S^00/
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.
und
2
5/
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter __ Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder
 am 23. Oktober 1990
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 1989 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert bis zu dem 13. März 1990: 87.000 DM, ab 14. März 1990 (Zeitpunkt der Kraftloserklärung des Grundschuldbriefs): 2.000 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat das Verteidigungsvorbringen des Beklagten mit Recht als verspätet zurückgewiesen, so daß der Beklagte in der Berufungsinstanz mit diesem Vorbringen nach S 528 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen bleibt.
3
Die nicht zu beanstandende Fristsetzung war mit der nach § 277 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Belehrung über die Folgen der Fristversäumung versehen. Diese Belehrung beschränkte sich allerdings auf eine Wiederholung des Wortlauts der §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO. Zwar genügt eine solche Form der Belehrung wegen der einschneidenden Folgen einer Fristversäumung (Abschneiden jeglicher Verteidigung und vollständiger Prozeßverlust - vgl. BGH/ Urteil vom 12. Januar 1983 - IVa ZR 135/81 - NJW 1983, 822, 824) im allgemeinen nicht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn - wie hier - der Beklagte ein zugelassener Rechtsanwalt ist. Nach dem Berufsbild des Rechtsanwalts als des berufenen unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) ist bei ihm vorauszusetzen, daß er die ihm in der Belehrung mitgeteilten Verfahrensvorschriften in ihrer Bedeutung ohne die sonst notwendige Erläuterung versteht (vgl. OLG Hamm,
 NJW 1984, 1566).
Dr.
Bungeroth
 Dr. van Gelder
 Schimansky
Dr. Halstenberg
 Dr. Siol