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BGH

Gericht: BGH

Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den vom Beklagten zu 1) gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 97 ZPO
10MatthiasJoeresMayenMünchenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
10. März 2009 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den vom Beklagten zu 1) gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Die Einwendungen gegen den Bestand der Hauptforderung sind nicht entscheidungserheblich, da weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die Beklagten die Voraussetzungen für eine weitere Prolongation erfüllt haben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 330.000 €.
Wiechers
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Matthias
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.05.2007 - 29 O 20243/05 -OLG München, Entscheidung vom 20.12.2007 - 19 U 3675/07 -